Beschluss (EU) 2022/322 des Rates vom 18. Februar 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Hinblick auf die Annahme der Änderungen zu den Anhängen 1, 6 bis 10, 14 und 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu vertreten ist
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Article 1
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 225. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation oder einer späteren Tagung zu vertreten ist, besteht darin, die Vorschläge für die Änderung 178 zu Anhang 1, die Änderung 47 zu Anhang 6 Teil I, die Änderung 40 zu Anhang 6 Teil II, die Änderung 24 zu Anhang 6 Teil III, die Änderung 7 zu Anhang 7, die Änderung 109 zu Anhang 8, die Änderung 29 zu Anhang 9, die Änderung 91 zu Anhang 10 Band IV, die Änderung 17 zu Anhang 14 Band I und die Änderung 18 zu Anhang 17 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt insgesamt zu unterstützen.
2 Der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, sofern die Änderungen in Absatz 1 vom ICAO-Rat ohne wesentliche Abänderung angenommen werden, besteht darin, keine Ablehnung mitzuteilen und die Einhaltung jeder angenommenen Änderung als Reaktion auf das entsprechende ICAO-Rundschreiben zu notifizieren. Weicht das Unionsrecht von den durch die ICAO geänderten Normen in den Anhängen des Abkommens von Chicago, soweit diese Normen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, nach deren Geltungsbeginn ab, und ist somit eine Notifizierung der Abweichungen von diesen Anhängen gemäß Artikel 38 des Abkommens von Chicago erforderlich, so übermittelt die Kommission dem Rat — rechtzeitig, mindestens aber zwei Monate vor einer von der ICAO für die Notifizierung von Abweichungen gesetzten Frist — ein vorbereitendes Dokument zur Erörterung und Billigung vor, in dem die einzelnen Abweichungen, die der ICAO von den Mitgliedstaaten im Namen der Union zu notifizieren sind, erläutert werden. Weicht das Unionsrecht von den durch die ICAO geänderten Normen in den Anhängen 1, 6, 8 und 14 des Abkommens von Chicago, soweit diese Normen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, nach deren Geltungsbeginn ab, und ist somit eine Notifizierung der Abweichungen von diesen Anhängen gemäß Artikel 38 des Abkommens von Chicago erforderlich, so wird, unbeschadet von Unterabsatz 2 dieses Absatzes, der im Namen der Union in der ICAO zu vertretende Standpunkt zur Notifizierung dieser Abweichungen auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/1092 des Rates festgelegt.
Article 2
Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind, gemeinsam zum Ausdruck gebracht. Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten der Union zum Ausdruck gebracht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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