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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte

CELEX
32022D0338
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-28
In force since
2022-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

1 Hiermit wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

2 Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, zur Stärkung der Fähigkeiten und der Resilienz der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, damit sie die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine verteidigen und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression schützen.

3 Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, an die ukrainischen Streitkräfte finanziert.

4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 24 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.

Article 2 Finanzielle Vereinbarungen

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 450000000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

3 Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 450000000 EUR anfordern. Die vom Verwalter abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für die Unterstützungsmaßnahme für 2022 genehmigt wurden.

4 Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig.

Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten

1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, sowie des Artikels 62 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 verstößt.

Article 4 Durchführung

1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

2 Der durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzte Ausschuss legt Art und Umfang der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zu finanzierenden Unterstützung unter Berücksichtigung der vom Militärstab der Europäischen Union empfohlenen Prioritäten für die Deckung des Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte näher fest.

3 Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen erstattet dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss auf Grundlage der Informationen, die er von den durchführenden Akteuren erhält, Bericht über die Lieferung von Ausrüstung, einschließlich Mengen, Typen und aller sonstiger für die Weiterverfolgung und Überwachung relevanter Informationen.

4 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeit kann erfolgen durch a) das Verteidigungsministerium Belgiens, b) das Verteidigungsministerium Bulgariens, c) das Verteidigungsministerium Kroatiens, d) das Verteidigungsministerium Zyperns, e) das Verteidigungsministerium Tschechiens, f) das Verteidigungsministerium Dänemarks, g) das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen (Estonian Centre for Defence Investments - ECDI) im Namen des Verteidigungsministeriums Estlands, h) das Verteidigungsministerium Finnlands, i) das Verteidigungsministerium Frankreichs, j) das Verteidigungsministerium Deutschlands, k) das Verteidigungsministerium Griechenlands, l) das Verteidigungsministerium Ungarns, m) das Verteidigungsministerium Italiens, n) das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern (State Defence Logistics and Procurement Centre) Lettlands, o) das Verteidigungsministerium Litauens, p) die Direktion Verteidigung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten Luxemburgs, q) das Verteidigungsministerium der Niederlande, r) das Verteidigungsministerium Polens, s) das Verteidigungsministerium Portugals, t) das Ministerium für Landesverteidigung Rumäniens, u) das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik, v) das Verteidigungsministerium Sloweniens, w) das Verteidigungsministerium Spaniens, x) das Verteidigungsministerium Schwedens/die schwedischen Streitkräfte.

Article 5 Unterstützung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten erlauben die Durchfuhr militärischer Ausrüstung, einschließlich Begleitpersonals, durch ihr Hoheitsgebiet, einschließlich ihres Luftraums.

Article 6 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

1 Der Hohe Vertreter stellt die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten sicher. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der ukrainischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

2 Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung findet in einer Weise statt, die im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen steht.

Article 7 Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor.

Article 8 Aussetzung und Beendigung

Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen. Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Article 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Relations

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