Beschluss (GASP) 2022/356 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus
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Article 2c
1 Unbeschadet des Artikels 2b dieses Beschlusses sind der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus oder zur Verwendung in Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, untersagt, unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.
2 Es ist untersagt, a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu erbringen; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu gewähren.
3 Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für a) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, c) die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien, d) Softwareaktualisierungen, e) die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, f) die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder g) die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
4 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für a) die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung von Belarus in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind, b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind, c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind, d) die maritime Sicherheit bestimmt sind, e) zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind, f) die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, g) die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.
5 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
6 Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von der betreffenden zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.
7 Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilt die zuständige Behörde keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass i) der Endnutzer Angehöriger der Streitkräfte oder eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, oder ii) der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist.
8 Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.
9 Die in Absatz 4 Buchstaben f und g des vorliegenden Artikels und in Artikel 2d Absatz 4 Buchstaben f und g genannten Partnerländer, die im wesentlichen gleichwertige Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, sind in Anhang IV aufgeführt.
Article 2d
1 Es ist untersagt, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2 Es ist untersagt, a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu erbringen; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu gewähren.
3 Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für a) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, c) die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien, d) Softwareaktualisierungen, e) die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, f) die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder g) die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Außer in den in Buchstaben f und g dieses Absatzes genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
4 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für a) die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung von Belarus in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind, b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind, c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind, d) die maritime Sicherheit bestimmt sind, e) zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind, f) die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, g) die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.
5 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
6 Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.
7 Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilt die zuständige Behörde keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass i) der Endnutzer Angehöriger der Streitkräfte oder eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, oder ii) der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist.
8 Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.
9 Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“
Article 2da
1 In Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Organisationen darf die zuständige Behörde abweichend von Artikel 2c Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2d Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Artikel 2d aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe a) zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder b) im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
2 Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.
3 Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.“
Article 2o
1 Es ist untersagt, a) unmittelbar oder mittelbar Holzerzeugnisse in die Union einzuführen, die i) ihren Ursprung in Belarus haben oder ii) aus Belarus ausgeführt wurden; b) unmittelbar oder mittelbar Holzerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben; c) Holzerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden; d) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.
2 Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
3 Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
Article 2p
1 Es ist untersagt, a) unmittelbar oder mittelbar Zementerzeugnisse in die Union einzuführen, die i) ihren Ursprung in Belarus haben oder ii) aus Belarus ausgeführt wurden; b) unmittelbar oder mittelbar Zementerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben; c) Zementerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden; d) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.
2 Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
3 Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
Article 2q
1 Es ist untersagt, a) unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse in die Union einzuführen, die i) ihren Ursprung in Belarus haben oder ii) aus Belarus ausgeführt wurden; b) unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben; c) Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden; d) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.
2 Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
3 Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
Article 2r
1 Es ist untersagt, a) unmittelbar oder mittelbar Kautschukerzeugnisse in die Union einzuführen, die i) ihren Ursprung in Belarus haben oder ii) aus Belarus ausgeführt worden sind; b) unmittelbar oder mittelbar Kautschukerzeugnisse gemäß Buchstabe a zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben; c) Kautschukerzeugnisse gemäß Buchstabe a zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden; d) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.
2 Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
3 Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
Article 2s
1 Es ist untersagt, a) bestimmte Maschinen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; b) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß Buchstabe a bereitzustellen.
2 Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Maschinen oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Maschinen bestimmt sind für a) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, c) die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien, d) Softwareaktualisierungen, e) die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, f) die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder g) die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
3 Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 4. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
4 Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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