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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/368 der Europäischen Zentralbank vom 18. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2218 zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (EZB/2022/6)

CELEX
32022D0368
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-18
In force since
2022-03-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

Dieser Beschluss regelt die Verfahrensanforderungen für den Antrag auf vorherige Genehmigung, der der EZB von beaufsichtigten Kreditinstituten übermittelt wird, um Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien von der Annahme auszunehmen, dass sie ausgewiesene Mitarbeiter gemäß den in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission festgelegten quantitativen Kriterien sind.

Article 8 Frist für die Beantragung der vorherigen Genehmigung

Anträge auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 sind unverzüglich und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vorhergehenden Geschäftsjahrs einzureichen.“

Article 2 Übergangsbestimmungen

1 Meldungen nach Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 und Anträge auf vorherige Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung, die vor dem 14. Juni 2021 übermittelt wurden, unterliegen weiterhin den Verfahren und Anforderungen des Beschlusses (EU) 2015/2218 (EZB/2015/38) in der vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung.

2 Anträge auf vorherige Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses übermittelt wurden, unterliegen den Verfahren und Anforderungen des Beschlusses (EU) 2015/2218 (EZB/2015/38) in der vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses geltenden Fassung.

Article 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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