Beschluss (EU) 2022/449 des Rates vom 17. März 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wird — vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung — genehmigt.
Article 2
Die diesem Beschluss beigefügte Gemeinsame Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.
Article 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 4
Die Vereinbarung wird im Einklang mit ihrem Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 ab dem Unterzeichnungsdatum bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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