Durchführungsbeschluss (EU) 2022/500 der Kommission vom 25. März 2022 zur Einstufung der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine als außergewöhnliches Ereignis, das eine erhebliche Marktstörung verursacht
Text
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Article 1
Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1139 gilt die seit dem 24. Februar 2022 andauernde militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine als das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, das eine erheblichen Markstörung verursacht.
Article 2
Ausgaben, die aufgrund dieses Beschlusses unterstützt werden können, sind förderfähig, wenn sie zwischen dem 24. Februar und dem 31. Dezember 2022 angefallen sind und zum 31. Dezember 2029 getätigt wurden.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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