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Beschluss (EU, Euratom) 2022/521 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 28. März 2022 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

CELEX
32022D0521
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-03-28
In force since
2022-09-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zur Ersetzung der Mitglieder, deren Mandat im Juli 2021 endete, werden die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt: Herr Dusan STERLE, Herr Carsten ZATSCHLER.

2 Zur Ersetzung der Mitglieder, deren Mandat im Januar 2022 endete, werden die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten mit Wirkung vom 23. September 2022 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt: Frau Teresa ANJINHO, Frau Marita SALGRAVE, Herr Angelo Maria QUAGLINI.

3 Falls eine der oben genannten Persönlichkeiten aus dem Überwachungsausschuss zurücktritt, stirbt oder dauerhaft arbeitsunfähig wird, wird sie unverzüglich für die verbleibende Amtszeit durch die auf nachfolgender Liste an erster Stelle geführte Persönlichkeit ersetzt, die ihrerseits noch nicht die Nachfolge eines Mitglieds des Überwachungsausschusses angetreten hat: Herr Thierry CRETIN, Herr Ilias KONSTANTAKOPOULOS, Frau Maria STYLIANIDI, Herr Andrei Atila Luca CHENDI, Frau Sophie DE WAEL, Herr Igors LUDBORŽS, Frau Gabriella NAGY, Herr Joaquin SILGUERO ESTAGNAN.

Article 2

Die Mitglieder des Überwachungsausschusses befassen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mit Angelegenheiten, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.

Article 3

Die Höhe der Erstattung der Kosten, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, die Höhe des Tagegeldes für jeden für diese Aufgaben aufgewandten Arbeitstag sowie das Verfahren für die Erstattung und Zahlung werden von der Kommission gemäß ihrer geltenden Regelung festgelegt.

Article 4

Die Kommission teilt diesen Beschluss den oben genannten Persönlichkeiten mit und setzt jede Persönlichkeit, die nach Artikel 1 Absatz 3 ein Mitglied des Überwachungsausschusses ersetzt, unverzüglich in Kenntnis.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am 28. März 2022 in Kraft.

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