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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/575 der Kommission vom 6. April 2022 bezüglich Sofortmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2078) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D0575
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-04-06
In force since
2022-04-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden Sofortmaßnahmen für den Eingang von Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union festgelegt.

Article 2 Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit Heu und Stroh in die Union

1 Sendungen mit Stroh (KN-Code Ex12130000) gemäß Kapitel 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 oder mit Heu (KN-Code Ex121490) gemäß Kapitel 12 des genannten Anhangs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus den in Teil 1 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen mit zur Verbrennung in einer Anlage bestimmtem Strohpellet in die Union verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie stammen aus den in Teil 2 des Anhangs aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten; b) sie werden beim Eingang in die Union in das besondere Verfahren nach Artikel 210 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt; ihre Beförderung wird gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 anhand des in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten computergestützten Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) überwacht, und sie werden unmittelbar von der Eingangsgrenzkontrollstelle in die Union zu der Bestimmungsanlage in der Union verbracht, wo sie verbrannt werden.

Article 3 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208 wird aufgehoben.

Article 4 Gerichtet an

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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