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Beschluss (GASP) 2022/597 des Rates vom 11. April 2022 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen

CELEX
32022D0597
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-04-11
In force since
2022-04-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Als Beitrag zur besseren Umsetzung der EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie und der EU-SALW-Strategie, die auf den Grundsätzen eines wirksamen Multilateralismus, der Prävention und der Zusammenarbeit mit Drittländern beruhen, wird die anhaltende Förderung und Unterstützung der Aktivitäten des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen verlängert, um auf folgende Ziele hinzuarbeiten: a) den politischen und sicherheitspolitischen Dialog und die langfristige Debatte über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme in der Zivilgesellschaft und insbesondere unter Experten, Forschern und Wissenschaftlern stimulieren; b) die Gelegenheit für die Teilnehmer an den Sitzungen der einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates schaffen, das Netz zu Nichtverbreitungs-, Abrüstungs- und Waffenausfuhrkontrollfragen zu konsultieren, und es den Vertretern der Mitgliedstaaten ermöglichen, an den Sitzungen des Konsortiums teilzunehmen; c) ein zweckdienliches Hilfsmittels für Maßnahmen der Union und der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und der Abrüstung bereitstellen, insbesondere indem den Vertretern des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) Berichte und/oder Empfehlungen vorgelegt werden; d) einen Beitrag dazu leisten, Drittländer stärker für die mit der Verbreitung und Abrüstung verbundenen Herausforderungen und für die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit der Union und in multilateralen Foren, insbesondere den Vereinten Nationen, zu sensibilisieren, um Waffenverbreitungsprogramme, die weltweit Anlass zu Sorge geben, zu verhindern, davon abzuschrecken, sie zu stoppen und wenn möglich vollständig zu beseitigen; e) einen Beitrag zum Aufbau von Fachwissen und institutionellen Kapazitäten in Nichtverbreitungs- und Abrüstungsangelegenheiten in Reflexionsgruppen und Regierungen in der Union und Drittländern leisten, unter anderem durch die Verbesserung der Ausbildung in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung, eine stärkere Sensibilisierung der jüngeren Generationen für diese Fragen und die Förderung der nächsten Generation von Forschern und Praktikern in diesem Bereich, insbesondere Frauen, und auf dem Gebiet der Naturwissenschaften und der technischen Wissenschaften.

2 Die von der Union unterstützten Projekte umfassen folgende besondere Aktivitäten: a) Bereitstellung von Mitteln für die Abhaltung von großen jährlichen Konferenzen mit Drittländern und der Zivilgesellschaft über Nichtverbreitung und Abrüstung, um weitere Maßnahmen gegen die Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme sowie damit verbundene Abrüstungsziele zu erörtern und festzulegen sowie die Bedrohungen durch konventionelle Waffen, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und der übermäßigen Anhäufung von SALW und der dazugehörigen Munition, zu thematisieren. Die Konferenzen werden ferner die EU-MVW-Nichtverbreitungsstrategie und die EU-SALW-Strategie sowie die Rolle der Institutionen der Union und der Reflexionsgruppen in der Union in diesem Bereich international fördern, um die Außenwirkung der einschlägigen Politik der Union zu erhöhen und den Vertretern des Hohen Vertreters Berichte und/oder Empfehlungen vorzulegen; b) Bereitstellung von Mitteln für die Abhaltung von jährlichen Konsultationstreffen für Vertreter der Institutionen der Union, Vertreter der Mitgliedstaaten und Experten, um einen Gedankenaustausch über wichtige Fragen und kritische Entwicklungen auf dem Gebiet der Abrüstung, der Nichtverbreitung und der Waffenausfuhrkontrolle mit dem Ziel der Vorlage von Berichten und/oder Empfehlungen an die Vertreter des Hohen Vertreters zu führen; c) Bereitstellung von Mitteln für die Abhaltung von Ad-hoc-Seminaren für Experten und Praktiker zu sämtlichen Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen sowohl über nicht konventionelle als auch konventionelle Waffen mit dem Ziel der Vorlage von Berichten und/oder Empfehlungen an die Vertreter des Hohen Vertreters; d) Bereitstellung von Mitteln für die Erstellung und Veröffentlichung von Strategiepapieren, in denen Themen im Rahmen des Mandats des Konsortiums behandelt und Optionen für politische und/oder operative strategische Maßnahmen vorgelegt werden; e) Bereitstellung von Mitteln für die Fortsetzung von Sensibilisierungsmaßnahmen, Ausbildungsmaßnahmen und des Aufbaus von Fachwissen und institutionellen Kapazitäten in den Bereichen Nichtverbreitung und Abrüstung in Reflexionsgruppen und Regierungen in der Union und Drittländern durch den Betrieb und die Weiterentwicklung eines E-Learning-Lehrgangs, in dem sämtliche einschlägige Aspekte der Nichtverbreitung und Abrüstung behandelt werden; die Einrichtung von Praktika im Zusammenhang mit Nichtverbreitung und Abrüstung für graduierte Studierende oder junge Diplomaten aus der Union oder Drittländern; die Weiterführung der Maßnahmen im Rahmen der Initiative „Young Women and Next Generation“ sowie des Mentoring-Programms; die Organisation von jährlichen Studienaufenthalten in Brüssel für die Teilnehmer des VN-Stipendienprogramms für Abrüstungsstudien zur Förderung und Erhöhung der Außenwirkung der Politik der Union in den Bereichen Nichtverbreitung, Abrüstung und Waffenausfuhrkontrolle; die Veranstaltung eines Lehrgangs zur Sensibilisierung von Studierenden der Naturwissenschaften für Proliferationsrisiken, einschließlich solcher, die sich aus wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen ergeben; f) Bereitstellung von Mitteln für die weitere Pflege, den weiteren Betrieb und die Weiterentwicklung einer Internet-Plattform und damit verbundener Accounts in sozialen Netzwerken, die Kontakte erleichtern, ein einzigartiges Forum für die europäische Forschung in den Bereichen Abrüstung und Nichtverbreitung bereitstellen, das europäische Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen fördern, auf die globale Gemeinschaft im Bereich Nichtverbreitung und Abrüstung zugehen und die Ausbildungsangebote des Konsortiums sowohl durch Lehrgänge vor Ort als auch E-Learning-Lehrgänge fördern. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktivitäten obliegt dem Konsortium, das aus der Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS), dem Institut für Friedensforschung in Frankfurt (HSFK/PRIF), dem International Institute for Strategic Studies Europe (IISS-Europe), dem Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI), dem International Affairs Institute (IAI) in Rom und dem Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP) besteht. Das Konsortium nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem Konsortium.

3 Die Mitgliedstaaten und der Europäische Auswärtige Dienst schlagen Prioritäten und Themen von besonderem Interesse zur Bewertung in den Forschungsprogrammen des Konsortiums vor, die in Arbeitsdokumenten und Seminaren im Einklang mit der Politik der Union erörtert werden sollen.

Article 3

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der Projekte zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktivitäten beläuft sich auf 4700000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Konsortium. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass das Konsortium zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende Öffentlichkeitswirkung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des Konsortiums über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls die Vereinbarung nicht bis zu diesem Zeitpunkt getroffen worden ist.

Relations

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