Beschluss (EU) 2022/639 der Kommission vom 27. August 2021 über die Beihilferegelung SA.54915 — 2020/C (ex 2019/N) Belgien — Kapazitätsmechanismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6431) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Beihilfe in Form des CRM, den das Königreich Belgien einzuführen beabsichtigt, ist auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Beihilferegelung wird für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Auktion genehmigt.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Beschlusses einverstanden sind. Bitte richten Sie Ihren Antrag, in dem die entsprechenden Angaben zu präzisieren sind, per E-Mail an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Brüssel BELGIEN [email protected]
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