Beschluss (EU) 2022/644 des Rates vom 12. April 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf seiner 105. Tagung und im Ausschuss zur Erleichterung der Formalitäten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf seiner 46. Tagung zu der Annahme von Änderungen der Entschließungen über Leistungsanforderungen für Ausrüstung, die im Rahmen des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems eingesetzt wird, sowie von Änderungen des Anhangs des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) zu vertreten ist
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Article 1
Der im Namen der Union im Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf seiner 105. Tagung zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme der Änderungen der folgenden Entschließungen über Leistungsanforderungen für Ausrüstung, die im Rahmen des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems eingesetzt wird, zuzustimmen: A.699(17), A.700(17), MSC.148(77), A.530(13), A.802(19), A.803(19), A.804(19), A.806(19), A.807(19), MSC.149(77), MSC.80(70) und A.811(19).
Article 2
Der im Namen der Union Ausschusses zur Erleichterung der Formalitäten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf seiner 46. Tagung zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme der Änderungen des Anhangs des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs zuzustimmen.
Article 3
1 Die in diesem Beschluss genannten Standpunkte, die im Namen der Union zu vertreten sind, decken die betreffenden Änderungen ab, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können. Diese Standpunkte werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
2 Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte dürfen ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 4
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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