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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/716 der Kommission vom 6. Mai 2022 über die Genehmigung eines intelligenten Dieselkraftstoffvorwärmers zur Verwendung in Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit konventionellem Verbrennungsmotor und in bestimmten Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D0716
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-05-06
In force since
2022-05-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Innovative Technologie

Der intelligente Dieselkraftstoffvorwärmer wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 genehmigt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der intelligente Dieselkraftstoffvorwärmer wird in Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 mit Verbrennungsmotor, die mit Dieselkraftstoff betrieben werden, oder in nicht extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge der Klassen M1 oder N1, die mit Dieselkraftstoff betrieben werden und für die gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 2 Absatz 1.1.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 unkorrigierte Messwerte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen verwendet werden können, eingebaut. b) Der intelligente Dieselkraftstoffvorwärmer wird frühestens bei Erreichung des kraftstoffspezifischen Cloudpoints aktiviert, um eine Verstopfung der Filterelemente des Kraftstoffsystems zu verhindern, indem sowohl ein Temperaturschwellenwert als auch die Paraffinlast des Filterelements berücksichtigt werden.

Article 2 Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen

1 Ein Hersteller kann bei einer Typgenehmigungsbehörde unter Bezugnahme auf diesen Beschluss die Zertifizierung der CO2-Einsparungen beantragen, die durch den Einsatz der in Artikel 1 genannten innovativen Technologie erzielt werden.

2 Der Hersteller stellt sicher, dass dem Zertifizierungsantrag ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt ist, in dem bestätigt wird, dass die Technologie die Bedingungen in Artikel 1 Buchstaben a und b erfüllt.

3 Wurden CO2-Einsparungen gemäß Artikel 3 zertifiziert, stellt der Hersteller sicher, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen und der in Artikel 4 genannte Ökoinnovationscode in die Übereinstimmungsbescheinigung der betreffenden Fahrzeuge eingetragen werden.

Article 3 Zertifizierung der CO2-Einsparungen

1 Die Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielten CO2-Einsparungen nach der im Anhang beschriebenen Methode ermittelt wurden.

2 Die Typgenehmigungsbehörde trägt die gemäß Nummer 7 des Anhangs berechneten zertifizierten CO2-Einsparungen und den in Artikel 4 genannten Ökoinnovationscode in die einschlägigen Typgenehmigungsunterlagen ein.

3 Die Typgenehmigungsbehörde hält alle für die Zertifizierung berücksichtigten Elemente in einem Prüfbericht fest und bewahrt diesen Prüfbericht zusammen mit dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prüfbericht auf und stellt der Kommission diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.

4 Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielte CO2-Einsparungen nur, wenn sie feststellt, dass die innovative Technologie die Bedingungen in Artikel 1 Buchstaben a und b erfüllt, und wenn die gemäß Nummer 7 des Anhangs ermittelten CO2-Einsparungen mindestens 0,5 g CO2/km betragen, wie dies in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 für Fahrzeuge der Klasse M1 bzw. in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 für Fahrzeuge der Klasse N1 festgelegt ist.

Article 4 Ökoinnovationscode

Der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie wird der Ökoinnovationscode 37 zugewiesen.

Article 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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