Beschluss (EU) 2022/886 des Rates vom 16. Mai 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung der Färöer andererseits über die Teilnahme der Färöer an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
1 Das Abkommen wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
2 Das Abkommen wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2021 angewandt.
Article 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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