Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1003 des Rates vom 17. Juni 2022 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, Rechnungen, die von im polnischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen ausgestellt wurden, nur dann zu akzeptieren, wenn diese elektronisch übermittelt werden.
Article 2
Abweichend von Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die im polnischen Hoheitsgebiet ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung des Rechnungsempfängers bedarf.
Article 3
Polen teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Sondermaßnahme gemäß den Artikeln 1 und 2 mit.
Article 4
1 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
2 Er gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.
3 Sollte Polen die Verlängerung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Sondermaßnahmen für erforderlich halten, so legt es der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 3 genannten nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht ist auch zu evaluieren, wie sich diese Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen auswirken und ob sie insbesondere zu einer Zunahme ihrer Verwaltungslasten und -kosten führen.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
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