Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1178 der Kommission vom 7. Juli 2022 über die Nichtverlängerung der Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
Die Aussetzung der mit Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1788 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China wird nicht weiter verlängert.
Article 2
Der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China wird mit Wirkung vom 12. Juli 2022 wieder in Kraft gesetzt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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