Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1188 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 in Bezug auf Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, für die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates nationale Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Wassertierseuchen genehmigt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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