Beschluss (EU) 2022/1229 der Kommission vom 11. Juli 2022 zur Änderung der Beschlüsse 2014/312/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU, (EU) 2016/1332 und (EU) 2017/176 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4739) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Innen- und Außenfarben und -lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2025.“
Article 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bettmatratzen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.“
Article 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe ‚absorbierende Hygieneprodukte‘ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2023.“
Article 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Möbel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.“
Article 4
Die Kriterien des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe ‚Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.“
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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