Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1319 der Kommission vom 26. Juli 2022 zur Genehmigung eines Antrags Frankreichs gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Nichtanwendung bestimmter Bestimmungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) auf die Umkonfigurierung vorhandener Fahrzeuge zu 19 TGV-P-DUPLEX-Triebzügen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5150) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Dem Antrag Frankreichs auf Nichtanwendung der Bestimmungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) in den Anhängen der Verordnungen (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1300/2014 und (EU) Nr. 1304/2014 auf die 19 umkonfigurierten TGV-P-DUPLEX-Triebzüge, die aus den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Fahrzeugen bestehen, wird — wie in Anhang I dieses Beschlusses dargelegt — stattgegeben. Die Bestimmungen, auf die sich der in Absatz 1 genannte Antrag auf Nichtanwendung bezieht, sowie die stattdessen anzuwendenden Ausweichbestimmungen sind in Anhang I aufgeführt. Das Verwendungsgebiet der in Anhang II aufgeführten Fahrzeuge ist Frankreich.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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