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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/1368 der Kommission vom 3. August 2022 zur Einrichtung von Gruppen für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/767/EU

CELEX
32022D1368
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-08-03
In force since
2022-08-25
End of validity
2027-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Die folgenden Expertengruppen, die sogenannten Gruppen für den zivilen Dialog (im Folgenden „Gruppen“), werden geschaffen: 1. Gruppe für den zivilen Dialog über die GAP-Strategiepläne und horizontale Angelegenheiten; 2. Gruppe für den zivilen Dialog über Agrarmärkte; 3. Gruppe für den zivilen Dialog über die tierische Erzeugung; 4. Gruppe für den zivilen Dialog über die internationalen Aspekte der Landwirtschaft; 5. Gruppe für den zivilen Dialog über den ökologischen/biologischen Landbau; 6. Gruppe für den zivilen Dialog über Qualität und Absatzförderung; 7. Gruppe für den zivilen Dialog über Umwelt und Klimawandel.

Article 2 Aufgaben

Die Gruppen erfüllen in Bezug auf ihre in Artikel 1 aufgeführten thematischen Zuständigkeitsbereiche folgende Aufgaben: a) Pflege eines regelmäßigen Dialogs über alle Themen mit Bezug zur Gemeinsamen Agrarpolitik und ihrer Umsetzung, einschließlich der internationalen Aspekte der Landwirtschaft, insbesondere die von der Kommission in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen; b) wenn spezifisches Fachwissen erforderlich ist, Beratung der Kommission in ihren in Artikel 1 aufgeführten thematischen Zuständigkeitsbereichen und Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung politischer Initiativen in den unter Buchstabe a genannten Bereichen; c) Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches und des Austausches bewährter Verfahren, einschließlich der Verbreitung von Informationen, in den unter Buchstabe a genannten Bereichen; d) Abgabe von Stellungnahmen zu spezifischen Themen auf Ersuchen der GD AGRI und innerhalb der in dem Ersuchen festgelegten Fristen oder auf eigene Initiative; e) Überwachung der Politikentwicklungen der unter Buchstabe a genannten Bereiche.

Article 3 Zusammensetzung

1 Die Gruppen setzen sich aus Interessenverbänden zusammen, die keine öffentlichen Einrichtungen und in den in Artikel 1 genannten Bereichen auf Unionsebene tätig sind.

2 Die Mitgliederorganisationen ernennen ihren Vertreter, der auf der Grundlage der Themen auf der Tagesordnung an den Sitzungen der Gruppen teilnehmen. Auf Wunsch des Vorsitzes können sich Organisationen durch mehr als einen Vertreter vertreten lassen. Jede Organisation verfügt unabhängig von der Zahl der Vertreter über eine Stimme.

3 Die Mitgliederorganisationen gewährleisten, dass ihre Vertreter ein hohes Maß an Fachwissen einbringen.

4 Die Mitgliederorganisationen, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Expertengruppe zu leisten, die nach Auffassung der GD AGRI die in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Bedingungen nicht erfüllen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Article 4 Auswahlverfahren

1 Die Auswahl der Mitgliederorganisationen erfolgt im Wege einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien klar dargelegt, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der zu vertretenden Interessen in Bezug auf die auszuführende Arbeit. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

2 Interessenverbände können nur zu Mitgliedern der Gruppe ernannt werden, wenn sie in das Transparenz-Register eingetragen sind.

3 Die Interessenverbände werden vom Generaldirektor der GD AGRI aus einem Kreis von Bewerberorganisationen ernannt, die über Fachkompetenz und ein hohes Maß an Expertenwissen in den in Artikel 1 genannten Bereichen mit Beratungskapazität im Einklang mit Artikel 2 verfügen und auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen reagiert haben.

4 Die Interessenverbände werden für fünf Jahre ernannt. Ihre Amtszeit kann verlängert werden.

Article 5 Vorsitz

Den Vorsitz in den Gruppen führt ein Vertreter der Kommission.

Article 6 Verfahren

1 Die Gruppen werden nach Aufforderung durch die GD AGRI und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig.

2 Die Sitzungen der Gruppen finden je nach den Umständen grundsätzlich virtuell oder in den Räumlichkeiten der Kommission statt.

3 Die GD AGRI nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppen und ihrer Untergruppen teilnehmen.

4 In Abstimmung mit der GD AGRI kann jede Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

5 Die Protokolle über die Erörterungen zu jedem Tagesordnungspunkt und zu den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten der einzelnen Gruppen müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des/der Vorsitzenden erstellt.

6 Soweit möglich, nehmen die Gruppen ihre Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte einvernehmlich an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass die Gründe für ihren Standpunkt in den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten dokumentiert werden.

Article 7 Untergruppen

1 Die GD AGRI kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Auftrag die GD AGRI festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.

2 Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Gruppe sind, werden gemäß Artikel 4 und den horizontalen Bestimmungen über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt.

Article 8 Geladene Experten

Die GD AGRI kann Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.

Article 9 Beobachter

1 Einzelpersonen, Organisationen (einschließlich Interessenverbänden) und öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.

2 Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

3 Beobachter und ihre jeweilige Vertretung können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppen und der Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppen und ihrer Untergruppen.

Article 10 Geschäftsordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD AGRI mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen . Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.

Article 11 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter, geladene Experten sowie Beobachter und ihre Vertreter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Bediensteten gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 . Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

Article 12 Transparenz

1 Die Gruppen und ihre Untergruppen werden im „Register der Expertengruppen“ erfasst.

2 In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppen und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht: a) die Bezeichnungen der Interessenverbände; das vertretene Interesse wird offengelegt; b) die Namen der Beobachter.

3 Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigt würde.

Article 13 Sitzungskosten

1 Die an den Tätigkeiten der Gruppen und der Untergruppen beteiligten Teilnehmenden erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

2 Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppen und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet, sofern die Teilnahme nicht virtuell stattfindet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Article 14 Aufhebung

Der Beschluss 2013/767/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Article 15 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Relations

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