Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1497 der Kommission vom 8. September 2022 zur Feststellung, ob es sich bei einem „expellergepresstes Capsicum-Oleoresin“ enthaltenden Produkt um ein Biozidprodukt gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Ein Produkt, das „expellergepresstes Capsicum-Oleoresin“ enthält und auf Außenflächen verwendet wird, um Katzen und Hunde von diesen Oberflächen fernzuhalten, gilt als Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gehört zur Produktart 19 gemäß der Definition in Anhang V der genannten Verordnung.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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