Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1620 der Kommission vom 19. September 2022 zur Festlegung von Muster-Notfallplänen für Fälle, in denen der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist, einschließlich der von den Grenzbehörden anzuwendenden Ausweichverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Muster-Notfallpläne für Fälle, in denen der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist
1 Wenn eine Abfrage gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 technisch nicht möglich ist, können die Grenzbehörden a) von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie den Status ihrer Reisegenehmigung (gültig, verweigert, annulliert oder aufgehoben) und die Gültigkeitsdauer angeben; zu diesem Zweck können die Grenzbehörden eine Internetverbindung einrichten oder den Zugang zu den an den Grenzübergangsstellen installierten Geräten gewähren, mit denen sich Drittstaatsangehörige bei dem im Delegierten Beschluss (EU) 2019/970 der Kommission genannten Überprüfungsinstrument anmelden können; b) Informationen über Einreisen lokal speichern, beispielsweise Identitätsdaten oder Reisedokumentendaten, um eine nachträgliche Überprüfung des Status der Reisegenehmigung von Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, die während des Zeitraums, in dem die Abfrage technisch nicht möglich war, eingereist sind; die Grenzbehörden dürfen diese Informationen nur für den Zeitraum, in dem die Abfrage technisch nicht möglich ist, und zur anschließenden Überprüfung speichern, oder c) vorübergehend von ihrer Verpflichtung zur Abfrage des ETIAS-Zentralsystems entbunden werden.
2 Die Benachrichtigungen gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 müssen unverzüglich über die von den Grenzbehörden, den nationalen ETIAS-Stellen und der ETIAS-Zentralstelle gemeinsam genutzten Kommunikationskanäle erfolgen.
3 Die Benachrichtigungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, die die Grenzbehörden an die ETIAS-Zentralstelle und ihre jeweiligen nationalen ETIAS-Stelle übermitteln, müssen folgende Angaben enthalten: a) die von dem Ausfall betroffene(n) Grenzübergangsstelle(n) und die Behörde, die die Abfrage nicht durchführen kann, und b) Datum und Uhrzeit des Ausfalls; c) soweit möglich, eine Beschreibung des Ausfalls und die Reaktionszeit für die Behebung des Problems. Die ETIAS-Zentralstelle übermittelt im Rahmen der Unterrichtung von eu-LISA und der Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 die von den Grenzbehörden erhaltenen Daten.
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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