Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission vom 26. September 2022 über die Anerkennung des Systems „Austrian agricultural certification scheme (AACS)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Mit dem System „Austrian agricultural certification scheme“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 7. März 2022 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen: a) Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001; b) Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben. Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.
Article 2
Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 7. März 2022 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Gründe für diesen Beschluss betreffen könnten, müssen diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet werden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System noch hinreichend garantiert, dass die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, erfüllt werden.
Article 3
Die Kommission kann diesen Beschluss unter bestimmten Umständen aufheben, u. a. a) falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls die Elemente auf eine Art und Weise nicht mehr umgesetzt werden, die einen schwerwiegenden, strukturellen Verstoß darstellt; b) falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden, oder c) falls das System Standards für unabhängige Audits oder andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, nicht erfüllt oder in dem System Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions