Beschluss (EU) 2022/1660 des Rates vom 20. September 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge III und IV des Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der fünften Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses oder bereits früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Entwurf beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die Anhänge III und IV des Abkommens erhalten die Fassung des Wortlauts in den Anhängen III und IV in der Anlage zu diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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