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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1864 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Festlegung der Organisationsstruktur und der Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/825/EU

CELEX
32022D1864
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-05
In force since
2022-10-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Organisationsstruktur und die Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes festgelegt, indem eine Versammlung und eine Lenkungsgruppe eingerichtet, die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Gremien bestimmt und die Regeln für ihre Arbeitsweise festgelegt werden.

Article 2 Versammlung des europäischen GAP-Netzes

Es wird eine Versammlung des europäischen GAP-Netzes (im Folgenden die „Versammlung“) eingesetzt.

Article 3 Aufgaben der Versammlung

Die Versammlung hat insbesondere die Aufgaben, a) den Austausch und die Vernetzung zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen zu fördern, die in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Innovation im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen der GAP sowie Überwachung und Evaluierung in der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind; b) die Koordinierung zwischen den Themenbereichen des europäischen GAP-Netzes sicherzustellen; c) den strategischen Rahmen und die Leitlinien für die Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes, einschließlich der thematischen Arbeiten, aufzustellen; d) eine angemessene Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes mit Blick auf die Ziele gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die in Artikel 126 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben zu gewährleisten; e) dem Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (im Folgenden der „Generaldirektor“) die Mitglieder der Lenkungsgruppe vorzuschlagen.

Article 4 Mitglieder der Versammlung

1 Die Versammlung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) nationale GAP-Netze gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat); b) Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2021/2115 (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat); c) Zahlstellen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat); d) im Transparenzregister eingetragene unionsweit tätige Nichtregierungsorganisationen, die gemäß dem Beschluss 2013/767/EU zu Mitgliedern der Gruppen für den zivilen Dialog über die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ernannt wurden und ihr Interesse an einer Teilnahme an der Versammlung bekundet haben; e) unionsweit tätige Organisationen, die im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, einschließlich der Verbindungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten tätige regionale oder lokale Behörden vertreten (höchstens drei Mitglieder); f) lokale Aktionsgruppen im Rahmen von LEADER gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat); g) landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste, die innovationsunterstützende Dienste in Verbindung mit Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 bereitstellen (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat); h) landwirtschaftliche Forschungsinstitute, die Innovationsmaßnahmen in Verbindung mit Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat).

2 Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g und h genannten Mitglieder werden vom jeweiligen Mitgliedstaat ernannt. Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Mitglieder werden vom Generaldirektor auf Grundlage eines Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen ernannt.

3 Die Behörden der Mitgliedstaaten ernennen die ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter für die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g und h genannten Kategorien. Die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Organisationen ernennen ihre ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter.

4 Die Namen der Mitglieder der Versammlung werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden das „Register“) und auf der Website des europäischen GAP-Netzes veröffentlicht.

Article 5 Arbeitsweise der Versammlung

1 Den Vorsitz der Versammlung führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Kommission. Die bzw. der Vorsitzende beruft die Versammlung mindestens einmal jährlich ein.

2 Die Versammlung kann mit Zustimmung der Kommission Untergruppen für spezifische Themenbereiche einsetzen, die mit den Zielen und Aufgaben des europäischen GAP-Netzes zusammenhängen, einschließlich ständiger Untergruppen für a) Innovation und Wissensaustausch; b) LEADER und territoriale Entwicklung und c) GAP-Strategiepläne. Untergruppen führen auf Grundlage eines von der Versammlung festgelegten Auftrags thematische Arbeiten aus. Nichtständige Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

3 Die Kommissionsvertreterin bzw. der Kommissionsvertreter kann auf Ad-hoc-Basis nicht der Versammlung angehörende Expertinnen bzw. Experten oder Beobachterinnen bzw. Beobachter mit besonderer Sachkenntnis im Zusammenhang mit einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Versammlung oder ihrer Untergruppen mitzuwirken. Die Mitglieder der Versammlung sowie die hinzugezogenen Expertinnen bzw. Experten und Beobachterinnen bzw. Beobachter sind nach Maßgabe der Verträge und ihrer Durchführungsvorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Wenn sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, trifft die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen.

4 Die Sitzungen der Versammlung und ihrer Untergruppen finden in Räumlichkeiten der Kommission statt, sofern die bzw. der Vorsitzende nichts anderes bestimmt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbeamtinnen bzw. -beamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Untergruppen teilnehmen.

5 Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

6 Die Kommission veröffentlicht grundsätzlich alle einschlägigen Unterlagen über die Tätigkeiten der Versammlung (wie Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer) im Register und auf der Website des europäischen GAP-Netzes.

7 Die Arbeit der Versammlung kann mit der Arbeit anderer Expertengruppen und Ausschüsse abgestimmt werden, die im Rahmen des zivilen Dialogs über die GAP sowie im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzt wurden.

Article 6 Kostenerstattung

1 Die Mitglieder der Versammlung erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

2 Die Kommission erstattet Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern der Versammlung für die Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung, einschließlich der Untergruppen, entstehen, nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen.

3 Die Kosten gemäß Absatz 2 werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Article 7 Lenkungsgruppe des europäischen GAP-Netzes

Es wird eine Lenkungsgruppe für das europäische GAP-Netz (im Folgenden die „Lenkungsgruppe“) eingesetzt.

Article 8 Aufgaben der Lenkungsgruppe

Die Lenkungsgruppe hat insbesondere die Aufgaben, a) die Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes gemäß dem von der Versammlung aufgestellten strategischen Rahmen vorzubereiten und weiterzuverfolgen; b) die Themenbereiche gemäß dem von der Versammlung aufgestellten Rahmen zu koordinieren und ihre Durchführung weiterzuverfolgen; c) die Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes fortlaufend zu bewerten; d) die Koordinierung der Arbeit der Versammlung mit der anderer Expertengruppen und Ausschüsse sicherzustellen, die im Rahmen des zivilen Dialogs über die GAP sowie im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzt wurden; e) der Versammlung über ihre Tätigkeiten Bericht zu erstatten.

Article 9 Mitglieder der Lenkungsgruppe

1 Die Lenkungsgruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: a) acht Mitgliedern aus der Versammlung; b) vier Mitgliedern aus jeder der von der Versammlung eingesetzten ständigen Untergruppen; c) zwei Mitgliedern aus der Expertengruppe für die Umsetzung der Verordnung über die GAP-Strategiepläne im Zusammenhang mit Überwachung und Evaluierung.

2 Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder der Lenkungsgruppe auf Vorschlag der Versammlung unter Berücksichtigung der geografischen und thematischen Vielfalt der Mitglieder des europäischen GAP-Netzes und auf Basis der freiwilligen Verpflichtung der vorgeschlagenen Mitglieder. Die Versammlung kann für jede der in Absatz 1 genannten Kategorien einen turnusmäßigen Wechsel der Mitglieder der Lenkungsgruppe vorschlagen.

3 Der Generaldirektor kann Mitglieder der Lenkungsgruppe auf Vorschlag der Versammlung ersetzen, wenn diese a) aus der Lenkungsgruppe austreten; b) nicht regelmäßig Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Sitzungen der Lenkungsgruppe benennen; c) nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Tätigkeit der Lenkungsgruppe zu leisten; d) die Vertraulichkeitsanforderungen hinsichtlich der Informationen, die in den Geltungsbereich der in Artikel 339 AEUV festgelegten Verpflichtung zum Berufsgeheimnis fallen, nicht erfüllen.

4 Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppen für den zivilen Dialog über die GAP können als Beobachterinnen bzw. Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilnehmen.

Article 10 Arbeitsweise der Lenkungsgruppe und Sitzungskosten

Die Artikel 5 und 6 gelten sinngemäß für die Arbeitsweise und die Sitzungskosten der Lenkungsgruppe.

Article 11 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/825/EU wird aufgehoben.

Article 12 Übergangsmaßnahmen

Sind eines oder mehrere Mitglieder der Versammlung oder der Lenkungsgruppe des europäischen GAP-Netzes gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1 dieses Beschlusses noch nicht benannt oder ernannt worden, so werden die jeweiligen Mitglieder der Versammlung oder der Lenkungsgruppe des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums und des EIP-AGRI-Netzwerks, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2014/825/EU benannt oder ernannt wurden — bis zur Benennung oder Ernennung des neuen Mitglieds/der neuen Mitglieder — Mitglieder der Versammlung oder der Lenkungsgruppe des europäischen GAP-Netzes.

Article 13 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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