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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2022/1907 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

CELEX
32022D1907
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-06
In force since
2022-10-06
End of validity
2029-09-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(7 Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zahlungen an die „Seehandelshäfen Krim“ für Dienstleistungen gestatten, die an den Häfen „Fischereihafen Kerch“, „Handelshafen Yalta“ und „Handelshafen Evpatoria“ bzw. durch „Gosgidrografiya“ und die Hafenterminal-Zweigstellen der „Seehandelshäfen Krim“ erbracht werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

„(18 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 91 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufen, erforderlich sind, die unbedingt notwendig sind, um ein Joint Venture oder eine ähnliche rechtliche Vereinbarung, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurde und an der eine in Anhang X des Beschlusses 2014/512/GASP genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 abzuwickeln. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

19 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 101 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen diese Organisation in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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