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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/1920 der Kommission vom 26. Januar 2022 über die staatliche Beihilfe SA.59974 — 2021/C (ex 2020/N, ex 2020/PN), die Rumänien zugunsten von Complexul Energetic Oltenia SA teilweise durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 553) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D1920
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-01-26
In force since
2022-01-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Umstrukturierungsbeihilfe für die Complexul Energetic Oltenia S. A. (CE Oltenia), die Rumänien teilweise in Form von Zuschüssen, einer staatlichen Bürgschaft für ein Darlehen, einer Kapitalzuführung und einer Umwandlung von Darlehen in Höhe von 2658,1 Mio. EUR zu Zuschüssen gewährt hat, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 2

1 Rumänien sollte sicherstellen, dass CE Oltenia innerhalb der im überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorgesehenen Fristen oder gegebenenfalls spätestens bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums die im Umstrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung wie folgt vollständig umsetzt: a) Abschaltung oder Reservevorhaltung aller Braunkohlenerzeugungskapazitäten und Inbetriebnahme der neuen Produktionskapazitäten zwischen 2023 und 2026, unbeschadet der im nationalen Aufbau- und Resilienzplan Rumäniens festgelegten Stilllegung von Kapazitäten; bei den Kapazitäten, die Rumänien endgültig stilllegen wird, handelt es sich um die Kapazitäten, die im Rahmen des nationalen Aufbau- und Resilienzplans genehmigt wurden, b) schrittweise Verringerung des Personals, c) schrittweise Verringerung der CO2-Emissionen in Verbindung mit Investitionen in die Senkung anderer umweltschädlicher Emissionen, d) Herabsetzung des Gesellschaftskapitals und anschließende Kapitalerhöhung, e) Gründung von Zweckgesellschaften als Gemeinschaftsunternehmen mit Mitinvestoren, f) Unterzeichnung von Finanzvereinbarungen mit Finanzinstituten, g) Ausgliederung des Kraftwerks Craiova, h) Schaffung einer eigenen Tochtergesellschaft von CE Oltenia, in deren Eigentum die bestehenden Braunkohlekraftwerksblöcke und damit verbundenen Vermögenswerte von CE Oltenia, die nicht für den Übergang zu Gas oder erneuerbaren Energien bestimmt sind, übergehen und die diese betreibt.

2 Rumänien wird bis zum 31. Dezember 2026 mindestens 20 % seiner Beteiligung an CE Oltenia veräußern.

3 Rumänien sollte der Kommission ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums am 31. Dezember 2026 regelmäßig alle sechs Monate über die Durchführung des Umstrukturierungsplans Bericht erstatten. Diese Berichte sollten insbesondere Angaben enthalten zum Termin der tatsächlichen Auszahlung der vom Staat zugesagten Finanzmittel und der Eigenbeiträge des Beihilfeempfängers, zur Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen, zu etwaigen Abweichungen von den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen finanziellen oder operativen Zielvorgaben, Kosteneindämmungen und Kostensenkungen und die durch die Umstrukturierungsmaßnahmen erzielten Gewinne sowie die gegebenenfalls von Rumänien oder vom Begünstigten geplanten oder getroffenen Abhilfemaßnahmen.

Article 3

Rumänien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die im Sinne dieses Beschlusses eingeleiteten Maßnahmen.

Article 4

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

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