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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/1921 der Europäischen Zentralbank vom 29. September 2022 zur Methode für die Berechnung von Sanktionen bei zur Last gelegten Übertretungen statistischer Berichtspflichten (EZB/2022/32)

CELEX
32022D1921
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-09-29
In force since
2022-10-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In diesem Beschluss wird die Methode für die Bestimmung der angemessenen vorgeschlagenen Höhe einer Sanktion festgelegt, welche die EZB gegen einen Berichtspflichtigen verhängt, der statistischen Berichtspflichten unterliegt, diese aber nicht einhält.

2 Die Methode gilt für die Berechnung der vorgeschlagenen Höhe einer Sanktion für eine oder mehrere zur Last gelegte Übertretungen, in Bezug auf die ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) eingeleitet wurde.

3 Dieser Beschluss hindert das Direktorium der EZB nicht daran, nach seinem Ermessen eine Sanktion zu verhängen, die es gemäß Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) für angemessen hält.

Article 2 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

2 Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „EZB-Frist“ die von der EZB festgelegten Angaben zum Datum und zur Uhrzeit, zu dem/der die nationalen Zentralbanken bzw. die Berichtspflichtigen im Fall von Direktmeldungen statistische Daten gemäß den von der EZB erlassenen statistischen Verordnungen und Beschlüssen eingereicht haben müssen; 2. „NZB-Frist“ die von einer nationalen Zentralbank festgelegten Angaben zum Datum und zur Uhrzeit, zu dem/der die Berichtspflichtigen statistische Daten eingereicht haben müssen, um die Berichtspflichten gemäß den von der EZB erlassenen statistischen Verordnungen und Beschlüssen zu erfüllen.

Article 3 Berechnung vorgeschlagener Sanktionen

1 Die Berechnung von Sanktionen, die bei einer zur Last gelegten kumulativen Übertretung gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) oder bei einer zur Last gelegten Übertretung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) vorgeschlagen werden, erfolgt nach Maßgabe des folgenden Verfahrens: a) Zunächst wird ein Ausgangsbetrag von der zuständigen Zentralbank des Eurosystems auf der Grundlage der quantitativen Aspekte der zur Last gelegten Übertretung berechnet, wobei unter anderem die folgenden Faktoren, falls zutreffend, berücksichtigt werden: i) die wirtschaftliche Größe des Berichtspflichtigen; ii) die Häufigkeit der Übertretung; iii) die Dauer der Übertretung; iv) das Ausmaß der Diskrepanz zwischen den korrekten und den fehlerhaften statistischen Daten. b) Anschließend werden die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 genannten relevanten Umstände, auf die nicht unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes Bezug genommen wird, sowie alle sonstigen relevanten Informationen berücksichtigt und können eine Anpassung des gemäß Buchstabe a berechneten Ausgangsbetrags erfordern.

2 Die Berechnung von Sanktionen, die bei einem schwerwiegendem Fehlverhalten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) vorgeschlagen werden, erfolgt nach Maßgabe des folgenden Verfahrens: a) Zunächst wird ein Ausgangsbetrag von der zuständigen Zentralbank des Eurosystems festgelegt, indem die in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten maximalen Geldstrafen angewandt werden, die anhand der wirtschaftlichen Größe des Berichtspflichtigen angepasst werden. b) Anschließend werden jegliche in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 genannten relevanten Umstände sowie alle sonstigen relevanten Informationen berücksichtigt und können eine Anpassung des gemäß Buchstabe a festgelegten Ausgangsbetrags erfordern.

3 Die Anpassung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ist auf höchstens ein Drittel des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausgangsbetrags beschränkt. Die Anpassung gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist auf eine Abwärtsanpassung in Höhe von höchstens einem Drittel des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausgangsbetrags beschränkt.

4 Bezieht sich eine zur Last gelegte Übertretung auf die Meldung statistischer Daten, die fehlerhaft, unvollständig oder in einer Form übermittelt wurden, die nicht den Berichtspflichten entspricht, verhängt die EZB keine Sanktion bei geringfügigen Fehlern oder wenn der Berichtspflichtige die nicht geringfügigen Fehler nach Maßgabe der Vorgaben und Verfahren der EZB für Revisionen korrigiert hat. Diese Regelung gilt allerdings in den folgenden Fällen nicht: a) bei einer systematisch oder vorsätzlich unterlassenen Meldung korrekter bzw. vollständiger statistischer Daten; b) bei Nichteinhaltung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem unbesicherten Marktsegment gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48).

5 Bei der Berechnung von Sanktionen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen die zuständigen Zentralbanken des Eurosystems die in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten maximalen Geldstrafen nicht überschreiten.

6 Bei der Übermittlung eines Vorschlags an das Direktorium gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) hat die zuständige NZB hinreichend detailliert die Art und Weise zu beschreiben, wie sie die vorgeschlagene Höhe der durch die EZB zu verhängenden Sanktion berechnet hat. Ferner hat sie anzugeben, ob sie eine Gewichtung der Faktoren, die für die Berechnung oder Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 5 relevant sind, vorgenommen hat.

7 Wurde eine Gewichtung der Faktoren vorgenommen, die für die Berechnung oder Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 5 relevant sind, setzt die EZB den Berichtspflichtigen davon entsprechend in Kenntnis. Bei der Verhängung einer Sanktion teilt die EZB dem Berichtspflichtigen mit, wie die Sanktion berechnet wurde und ob sie eine Gewichtung der Faktoren, die für die Berechnung oder Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 5 relevant sind, vorgenommen hat.

8 Führt eine Übertretung der statistischen Berichtspflichten auch zur Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht und wird aufgrund dessen eine Sanktion gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates verhängt, wird im Zusammenhang mit der Übertretung der statistischen Berichtspflichten keine weitere Sanktion verhängt.

Article 4 Berechnung des Ausgangsbetrags

1 Bei der Berechnung des Ausgangsbetrags werden die quantitativen Aspekte der zur Last gelegten Übertretung, die der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Berechnung zugrunde gelegt werden, und die wirtschaftliche Größe, die der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Berechnung zugrunde gelegt wird, nach Maßgabe dieses Artikels bestimmt.

2 Die wirtschaftliche Größe des Berichtspflichtigen wird wie folgt bestimmt: a) Bei Nichteinhaltung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Zahlungsverkehrsstatistik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43), sofern die Berichtspflichten nur Kontoinformationsdienste betreffen, ist die wirtschaftliche Größe anhand der Gesamtzahl der Kunden und andernfalls anhand des Gesamtwerts der Zahlungsvorgänge des Berichtspflichtigen zu bestimmen, die bzw. den der Berichtspflichtige zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Übertretung zuletzt gemäß der genannten Verordnung gemeldet hat. b) Bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten im Zusammenhang mit Wertpapierbeständen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) ist die wirtschaftliche Größe anhand des Gesamtwerts der bei der Verwahrstelle hinterlegten Wertpapiere zu bestimmen, den die Verwahrstelle zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Übertretung zuletzt gemäß der genannten Verordnung gemeldet hat. c) Bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten, die nicht in den Buchstaben a und b aufgeführt sind, ist die wirtschaftliche Größe anhand der Summe der Vermögenswerte des Berichtspflichtigen zu bestimmen. Dieser Gesamtwert ergibt sich aus den statistischen Daten in der Bilanz des Berichtspflichtigen, die dieser zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Übertretung zuletzt gemäß den geltenden Verordnungen der EZB gemeldet hat. Hat der betreffende Berichtspflichtige jedoch zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Übertretung seine Pflicht zur Meldung statistischer Daten, die zur Bestimmung seiner wirtschaftlichen Größe erforderlich sind, nicht eingehalten, kann die zuständige Zentralbank des Eurosystems statt dessen die wirtschaftliche Größe anhand der statistischen Daten bestimmen, die ihr zuletzt übermittelt wurden, oder die ihr anderweitig zur Verfügung stehen.

3 Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Größe des Berichtspflichtigen berücksichtigt die zuständige Zentralbank des Eurosystems die wirtschaftliche Größe des betreffenden Berichtspflichtigen als Anteil der wirtschaftlichen Gesamtgröße a) aller Berichtspflichtigen im jeweiligen Referenzkreis der Berichtspflichtigen, im Fall von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48); b) aller Berichtspflichtigen des jeweiligen tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen in allen anderen Fällen.

4 Die Häufigkeit der zur Last gelegten Übertretung wird anhand der Anzahl der zur Last gelegten Übertretungen bestimmt, die im Zeitraum der Nichteinhaltung, auf den sich das Übertretungsverfahren bezieht, erfolgt sind.

5 Bezieht sich eine zur Last gelegte Übertretung auf eine unterlassene Meldung statistischer Daten an die EZB oder die zuständige NZB innerhalb der in der betreffenden Verordnung oder dem betreffenden Beschluss der EZB vorgesehenen Übermittlungsfrist, so wird die Dauer der zur Last gelegten Übertretung anhand der folgenden Faktoren bestimmt: a) Im Fall von Direktmeldungen ergibt sich die Dauer aus der Gesamtzahl der Arbeitstage, die seit der EZB-Frist für die Einreichung der statistischen Daten verstrichen sind; b) in allen anderen Fällen ergibt sich die Dauer aus der Gesamtzahl der Arbeitstage, die seit der NZB-Frist für die Einreichung der statistischen Daten verstrichen sind, wobei sowohl i) die Anzahl der Arbeitstage, die vor Ablauf der EZB-Frist als auch ii) die Anzahl der Arbeitstage, die nach Ablauf der EZB-Frist verstrichen sind, berücksichtigt werden.

6 Bezieht sich eine zur Last gelegte Übertretung auf die Meldung von Daten, die fehlerhaft, unvollständig oder in einer Form übermittelt werden, die nicht der Anforderung entsprechen, die in der Verordnung und im Beschluss der EZB vorgesehen ist, so wird das Ausmaß der Diskrepanz anhand der absoluten Differenz der fehlerhaften und korrekten statistischen Daten bestimmt.

Article 5 Anpassung des Ausgangsbetrags

Bei der Berücksichtigung der Umstände und aller sonstigen relevanten Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b hat eine zuständige Zentralbank des Eurosystems auch den folgenden Faktoren, soweit relevant, Rechnung zu tragen: a) dem guten Glauben und dem Grad der Offenheit des Berichtspflichtigen bei der Auslegung und Einhaltung der statistischen Berichtspflichten, wobei auch die Umstände, unter denen die zur Last gelegte Übertretung festgestellt wurde, ob dies beispielsweise durch freiwillige Meldung seitens des Berichtspflichtigen oder durch Ermittlungsmaßnahmen erfolgt ist, zu berücksichtigen sind; b) dem Grad der Gewissenhaftigkeit und der Kooperationsbereitschaft des Berichtspflichtigen, wobei auch das Verhalten des Berichtspflichtigen, beispielsweise seine Beteiligung an und die von ihm angebotene Unterstützung bei etwaigen Übertretungsverfahren oder sonstigen Verfahren, welche die zuständige Zentralbank des Eurosystems zur Gewährleistung der Einhaltung statistischer Berichtspflichten durchführt, sowie seine Bereitschaft zur Behebung der zur Last gelegten Übertretung, zu berücksichtigen sind; c) der Schwere der Auswirkungen der Übertretung, wobei auch die Folgen der zur Last gelegten Übertretung, beispielsweise die Auswirkungen der zur Last gelegten Übertretung auf die jeweiligen statistischen Erhebungen oder auf die Nutzung der statistischen Daten im Rahmen der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß dem Vertrag, oder sonstige nachteilige Drittwirkungen zu berücksichtigen sind; d) einer wiederholten Übertretung, die nicht Gegenstand eines anderen Übertretungsverfahrens gewesen ist, wobei auch eine wiederholte Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten durch den Berichtspflichtigen außerhalb des Zeitraums der Nichteinhaltung, auf den sich die Übertretung bezieht, zu berücksichtigen ist.

Article 6 Überprüfung

Der EZB-Rat überprüft die Anwendung und Durchführung des vorliegenden Beschlusses spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorliegenden Beschlusses, und anschließend jeweils alle drei Jahre, um festzustellen, ob dieser geändert werden sollte.

Article 7 Übergangsbestimmung

Der vorliegende Beschluss gilt nicht für zur Last gelegte Übertretungen, die vor dem maßgeblichen, in Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses genannten Geltungsbeginn erfolgen. Nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) gilt für diese Übertretungen weiterhin der Beschluss EZB/2010/10, auch in Fällen wiederholter Nichteinhaltung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses EZB/2010/10, bei denen ein oder mehrere Fälle der Nichteinhaltung vor und nach dem maßgeblichen, in Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses genannten Geltungsbeginn auftritt bzw. auftreten.

Article 8 Spezifische Anwendung auf Übertretungen im Zusammenhang mit der Meldung von Geldmarktstatistiken

In Fällen zur Last gelegter Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) halten die zuständigen NZBen und die EZB die in vorliegendem Beschluss festgelegten Anforderungen ab dem 31. Januar 2023 ein.

Article 9 Wirksamwerden

1 Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

2 Er gilt ab dem 30. April 2024, mit Ausnahme von Artikel 8, der ab dem 31. Januar 2023 gilt.

Article 10 Adressaten

Dieser Beschluss ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

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