Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1945 der Kommission vom 21. Februar 2020 über Dokumente, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Absätze 1 und 4 und Artikel 26 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszustellen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1114)
Text
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Article 1
Bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 4 des Abkommens halten sich die Mitgliedstaaten an die Vorgaben, die für die Gestaltung von Aufenthaltstiteln in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 in der durch die Verordnung (EU) 2017/1954 geänderten Fassung festgelegt sind. Das im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 genannte Feld 10 „Art des Titels“ muss den Eintrag „Artikel 50 EUV“ enthalten. Die Mitgliedstaaten geben in dem im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 genannten Feld 12 „Anmerkungen“ an, ob das Dokument gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens ausgestellt wurde. Das Aufenthaltsdokument ist mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gültig.
Article 2
Die Mitgliedstaaten stellen die Dokumente nach Artikel 26 des Abkommens in Form der einheitlich gestalteten Grenzübertrittsgenehmigungen für den kleinen Grenzverkehr für Drittstaatsangehörige nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 in der durch die Verordnung (EU) 2017/1954 geänderten Fassung aus. Das im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 genannte Feld 10 „Art des Titels“ muss den Eintrag „Artikel 50 EUV — Grenzgänger“ enthalten. Das Dokument ist mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gültig.
Article 3
Bis die Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2017/1954 durchgeführt haben, halten sie sich an die Vorgaben, die für die Gestaltung von Aufenthaltstiteln in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 geänderten Fassung festgelegt sind, und verwenden die in den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses genannten Einträge.
Article 4
Die Mitgliedstaaten wenden diesen Beschluss spätestens am Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums an.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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