Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6124) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Europäische Umweltagentur richtet im Namen der Kommission die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2012/18/EU ein und hält sie auf dem neuesten Stand.
2 Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU nutzen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten elektronischen Datenbanken.
3 Bei der Übermittlung der Informationen über Betriebe gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU verwenden die Mitgliedstaaten das im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Berichtsformular.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen, die der Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels übermittelt werden, regelmäßig aktualisiert werden.
Article 2
Der Durchführungsbeschluss 2014/895/EU wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Article 3
Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2023. Artikel 1 Absätze 2 bis 4 gelten ab dem 1. Januar 2026.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions