Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2054 der Kommission vom 21. Oktober 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Preventol A 12 TK 50 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7408) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Da die sichere Verwendung des Biozidprodukts in behandelten Waren nicht allein dadurch gewährleistet werden kann, dass Bedingungen für die Verwendung des Biozidprodukts in den behandelten Waren festgelegt werden, erfüllt das mit der Nummer BC-HH028132-58 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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