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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/2071 der Europäischen Zentralbank vom 20. Oktober 2022 zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Kroatien (EZB/2022/36)

CELEX
32022D2071
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-20
In force since
2022-11-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1).

Article 2 Übergangsbestimmungen für in Kroatien befindliche Institute

1 Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) gilt für in Kroatien befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. Januar bis zum 7. Februar 2023.

2 Die Mindestreservebasis jedes in Kroatien befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand seiner Bilanz zum 31. Oktober 2022 festgelegt. Die Hrvatska narodna banka hat von in Kroatien befindlichen Instituten zu verlangen, dass diese Institute ihre Mindestreservebasis nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) der Hrvatska narodna banka melden. Die Hrvatska narodna banka hat von in Kroatien befindlichen Instituten, denen gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) eine Ausnahmeregelung gewährt wird, zu verlangen, dass diese Institute ihre Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2022 berechnen.

3 Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Kroatien befindliches Institut oder die Hrvatska narodna banka die Mindestreserven dieses Instituts. Die Partei, welche die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Partei ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen einräumt. Beide Parteien bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 20. Dezember 2022. Bestätigt die andere Partei den Mindestreservebetrag nicht bis zum 20. Dezember 2022, gilt dies als Anerkennung des berechneten Betrags für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

4 Artikel 3 Absätze 2 bis 4 dieses Beschlusses gilt entsprechend für Institute, die sich in Kroatien befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Kroatien befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, wenngleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der Liste der mindestreservepflichtigen Institute gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) aufgeführt sind.

Article 3 Übergangsbestimmungen für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute

1 Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gilt, bleibt unberührt von der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Kroatien befindliche Institute.

2 Institute, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, deren Währung der Euro ist, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 21. Dezember 2022 bis zum 7. Februar 2023 und vom 8. Februar bis zum 21. März 2023 Verbindlichkeiten gegenüber in Kroatien befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, wenngleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

3 In anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, die beschließen, gemäß Absatz 2 Verbindlichkeiten gegenüber in Kroatien befindlichen Instituten in Abzug zu bringen, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 21. Dezember 2022 bis zum 7. Februar 2023 und vom 8. Februar bis zum 21. März 2023 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober 2022 bzw. zum 31. Dezember 2022 und melden statistische Daten gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), in welchem in Kroatien befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB aufgeführt werden. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu melden, in welcher in Kroatien befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden. Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegt sind.

4 Für die im Dezember 2022 und Februar 2023 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, denen gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) eine Ausnahmeregelung gewährt wird und die beschließen, gemäß Absatz 2 Verbindlichkeiten gegenüber in Kroatien befindlichen Instituten in Abzug zu bringen, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2022 und melden statistische Daten gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), in welchem in Kroatien befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB aufgeführt werden. Für die im März und im Mai 2023 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, denen gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) eine Ausnahmeregelung gewährt wird und die beschließen, gemäß Absatz 2 Verbindlichkeiten gegenüber in Kroatien befindlichen Instituten in Abzug zu bringen, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2022 und melden statistische Daten gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), in welchem in Kroatien befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB aufgeführt werden. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu melden, in welcher in Kroatien befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden. Die statistischen Informationen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegt sind.

Article 4 Schlussbestimmungen

1 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

2 Er gilt ab dem 1. November 2022.

3 Wenn in diesem Beschluss keine spezifischen Bestimmungen vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) und (EU) 2021/379 (EZB/2021/2).

Article 5 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Hrvatska narodna banka, in Kroatien befindliche Institute und in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gerichtet.

Relations

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