Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2081 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
Text
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Article 1
„(1 Die Union stellt Griechenland ein Darlehen in Höhe von maximal 6165000000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“
„(4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Griechenland und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.“
Article 3
Griechenland kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden, gemäß Artikel 13 des ‚Rechtsakts vom 14. März 2020‘, zuletzt verlängert durch das ‚Gesetz 4778/2021 vom 19. Februar 2021‘ und den ‚Ministerialbeschluss 3512/2022‘; b) den Sozialversicherungsschutz für Beschäftigte gemäß der Maßnahme nach Buchstabe a des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 13 des ‚Rechtsakts vom 14. März 2020‘, zuletzt verlängert durch das ‚Gesetz 4778/2021 vom 19. Februar 2021‘ und den ‚Ministerialbeschluss 3512/2022‘; c) eine Sonderbeihilfe für Selbstständige gemäß Artikel 8 des ‚Rechtsakts vom 20. März 2020‘; d) eine Kurzarbeitsregelung gemäß Artikel 31 des ‚Gesetzes 4690/2020‘; e) den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte von Saisonbetrieben des Dienstleistungssektors gemäß Artikel 123 des ‚Gesetzes 4714/2020‘.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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