Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2083 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
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Article 1
„(1 Die Union stellt Portugal ein Darlehen in Höhe von maximal 6234462488 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“
„(4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Portugal und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.“
Article 3
Portugal kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) die Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß den Artikeln 298 bis 308 des ‚Gesetzes Nr. 7/2009 vom 12. Februar‘, näher festgelegt in Artikel 142 des ‚Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember‘; b) die neue und vereinfachte besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem ‚Gesetzesdekret Nr. 10-G/2020 vom 26. März‘, zuletzt geändert durch Artikel 2 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni‘, näher festgelegt in Artikel 142 des ‚Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember‘; c) die besonderen Berufsbildungsprogramme für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 und den Artikeln 7 bis 9 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 10-G/2020 vom 26. März‘; d) die neue besondere Unterstützung für Unternehmen bei der Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit gemäß den Artikeln 4 und 5 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni‘ und Artikel 14-A des ‚Gesetzesdekrets Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli‘, zuletzt geändert durch Artikel 2 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 32/2021 vom 12. Mai‘, näher festgelegt im ‚Regierungserlass Nr. 102-A/2021 vom 14. Mai‘; e) den neuen Zuschlag zur Einkommensstabilisierung für Beschäftigte, die von den in den Buchstaben a oder b genannten Förderregelungen für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß Artikel 3 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni‘, zuletzt geändert durch Artikel 2 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 58-A/2020 vom 14. August‘, profitieren; f) die neue und stufenweise besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß Artikel 4 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli‘, zuletzt geändert durch Artikel 2 des ‚Gesetzes Nr. 71-A/2021 vom 13. August‘; g) die neue besondere Unterstützung für Selbstständige, Beschäftigte des informellen Sektors und Geschäftsführer gemäß Artikel 26 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März‘, zuletzt geändert durch Artikel 2 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 31/2020 vom 11. August‘, sowie Artikel 325-G des ‚Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März‘, der durch Artikel 3 des ‚Gesetzes Nr. 24-A/2020 vom 24. Juli‘ hinzugefügt wurde; h) die neue Familienzulage für Beschäftigte, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen unter 12 Jahren oder Personen mit einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit unabhängig vom Alter betreuen müssen, gemäß Artikel 23 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März‘, zuletzt geändert durch Artikel 3 des ‚Gesetzes Nr. 16/2021 vom 7. April‘; i) die neue besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge von Ausbildern vor dem Hintergrund der Stornierung von Berufsbildungsmaßnahmen gemäß dem ‚Regierungserlass Nr. 3485-C/2020 vom 19. März‘, dem ‚Regierungserlass Nr. 4395/2020 vom 10. April‘ und dem ‚Regierungserlass Nr. 5897-B/2020 vom 28. Mai‘; j) die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Azoren gemäß der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 97/2020 vom 8. April‘, der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 120/2020 vom 28. April‘, der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 128/2020 vom 5. Mai‘, der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 129/2020 vom 5. Mai‘, der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 195/2020 vom 15. Juli‘, der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 196/2020 vom 15. Juli‘ und der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 200/2020 vom 17. Juli‘; k) die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Madeira gemäß dem ‚Beschluss der Regionalregierung Madeiras Nr. 101/2020 vom 13. März‘ und dem ‚Erlass Nr. 133-B/2020 des Vizepräsidenten der Regionalregierung Madeiras und des Regionalsekretariats für soziale Eingliederung und Bürgerschaft vom 22. April‘; l) die neue Zulage für Beschäftigte und Selbstständige, die aufgrund einer prophylaktischen Quarantäne vorübergehend an der Ausübung ihrer Berufstätigkeit gehindert sind, gemäß Artikel 19 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März‘ in der Fassung des Artikels 2 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 62-A/2020 vom 3. September‘ und Artikel 325-F des ‚Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März‘ in der Fassung des Artikels 3 des ‚Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli‘; m) das neue Krankengeld bei einer Erkrankung an COVID-19 gemäß dem ‚Erlass des Ministers für Arbeit, Solidarität und soziale Sicherheit und des Gesundheitsministers Nr. 2875-A/2020 vom 3. März‘, Artikel 20 des ‚Gesetzesdekrets 10-A/2020 vom 13. März‘ in der Fassung des Artikels 2 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 62-A/2020 vom 3. September‘ und Artikel 325-F des ‚Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März‘ in der Fassung des Artikels 3 des ‚Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli‘; n) der Erwerb persönlicher Schutzausrüstung zur Verwendung am Arbeitsplatz, insbesondere in öffentlichen Krankenhäusern, Fachministerien, Gemeinden und in den autonomen Regionen Azoren und Madeira, gemäß der von der portugiesischen Generaldirektion für Gesundheit herausgegebenen ‚Norm Nr. 012/2020 vom 6. Mai‘, geändert am 14. Mai 2020, und der ‚Norm Nr. 013/2020 vom 10. Juni‘, geändert am 23. Juni 2020, und dem ‚Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März‘; o) die Hygienekampagne an Schulen, mit der die sichere Rückkehr von Lehrkräften, sonstigen Bediensteten und Schülern in die Schulen sichergestellt werden soll, gemäß dem ‚Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März‘; p) die Durchführung von COVID-19-Tests für stationäre Patienten und Beschäftigte öffentlicher Krankenhäuser sowie für Angestellte von Pflegeheimen und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß der von der portugiesischen Generaldirektion für Gesundheit herausgegebenen ‚Norm Nr. 012/2020 vom 6. Mai‘, geändert am 14. Mai 2020, und der ‚Norm Nr. 013/2020 vom 10. Juni‘, geändert am 23. Juni 2020; q) die neue besondere Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer des nationalen Gesundheitsdienstes, die an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind, gemäß Artikel 42-A des ‚Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März‘ in der Fassung des Artikels 3 des ‚Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli‘ und gemäß Artikel 291 des ‚Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember‘; r) die neue außerordentliche Unterstützung für Selbstständige, Arbeitnehmer ohne Zugang zu anderen Sozialschutzmechanismen und Führungskräfte, die infolge der COVID-19-Pandemie besonders starke Einkommenseinbußen erlitten haben, gemäß Artikel 156 des ‚Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember‘ unter den in dessen Nummer 2 Buchstaben c bis f festgelegten Voraussetzungen, näher festgelegt in der ‚Regierungsverordnung Nr. 19-A/2021 vom 25. Januar‘ und verlängert durch Artikel 12 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 104/2021 vom 27. November‘; s) die neue Regelung zur sozialen Unterstützung von Künstlern, Autoren, Technikern und anderen Kunstschaffenden gemäß Nummer 2.5.1 des ‚Anhangs zur Entschließung des Ministerrats Nr. 41/2020 vom 6. Juni‘, näher festgelegt in den Artikeln 10 bis 12 der ‚Regierungsverordnung Nr. 180/2020 vom 3. August‘ und verlängert durch die Artikel 5 bis 7 des Anhangs der ‚Regierungsverordnung Nr. 37-A/2021 vom 15. Februar‘; t) die Regelung für die Einstellung zusätzlicher medizinischer Fachkräfte und die Leistung von Überstunden im nationalen Gesundheitsdienst, um zur Bewältigung pandemiebedingter Herausforderungen beizutragen, gemäß Artikel 6 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März‘ und den Artikeln 4 bis 8 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2021 vom 2. Februar‘.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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