Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2277 der Kommission vom 15. November 2022 zur Genehmigung eines Antrags der Italienischen Republik gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Nichtanwendung von Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8068) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Dem Antrag der Italienischen Republik, Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 nicht auf den Miglionico-Tunnel anzuwenden, wird bis zur nächsten Modernisierung oder Erneuerung des Tunnels stattgegeben, sofern die von der Italienischen Republik vorgeschlagene Alternativmaßnahme angewandt wird. Die Italienische Republik unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn ihr Informationen vorliegen, die die Feststellung, dass die Nichtanwendung von Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 die Sicherheit des Miglionico-Tunnels nicht beeinträchtigt, infrage stellen könnten.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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