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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2386 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Verlängerung der Maßnahmen zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8673) (Nur der englische, estnische, finnische, französische, deutsche, ungarische, maltesische, spanische und schwedische Text sind verbindlich)

CELEX
32022D2386
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-05
In force since
2022-12-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Gesundheitsbehörde Estlands, das spanische Gesundheitsministerium, das französische Ministerium für den ökologischen Wandel, das Luxemburger Umweltamt, die nationale Gesundheitsbehörde Ungarns, die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz, das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien dürfen die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 4. Mai 2024 verlängern.

Article 2

Dieser Beschluss ist gerichtet an: 1. die Gesundheitsbehörde Estlands, 2. das spanische Gesundheitsministerium, 3. das französische Ministerium für den ökologischen Wandel, 4. das Luxemburger Umweltamt, 5. die nationale Gesundheitsbehörde Ungarns, 6. die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz, 7. das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, 8. die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien. Er gilt ab dem 1. November 2022.

Relations

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