Beschluss (EU) 2022/2451 des Rates vom 8. Dezember 2022 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien
Text
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Article 1
1 Ab dem 1. Januar 2023 werden die Personenkontrollen an den Land- und Seebinnengrenzen zu Kroatien abgeschafft; von diesem Zeitpunkt an gelten die im Anhang genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für Kroatien in seinen Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Die Personenkontrollen an den Luftbinnengrenzen werden ab dem 26. März 2023 abgeschafft; von diesem Zeitpunkt an gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen, soweit sie die Abschaffung von Personenkontrollen an den Luftbinnengrenzen regeln.
3 Alle Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems durch Kroatien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Article 2
Vor dem 1. Januar 2023 von Kroatien ausgestellte nationale Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt bleiben während ihrer Geltungsdauer für die Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten oder des geplanten Aufenthalts in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen gültig, soweit sie diese Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für diese Zwecke gemäß dem Beschluss Nr. 565/2014/EU anerkannt haben. Die in jenem Beschluss niedergelegten Bedingungen finden Anwendung.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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