Beschluss (EU) 2022/2460 der Kommission vom 13. Dezember 2022 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9240) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Zulässige Beihilfen
1 Schweden ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2028 die Regelung für langfristige Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in seinen in Anhang I aufgeführten nördlichen Gebieten durchzuführen.
2 Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf nicht mehr als 473,75 Mio. SEK je Kalenderjahr betragen. Die jährlichen Höchstbeträge gelten als jährliche Durchschnittswerte der Beihilfe, die in dem unter diesen Beschluss fallenden Zeitraum von sechs Kalenderjahren gewährt wird.
3 Die Beihilfegruppen und die Produktionssektoren für jede Beihilfegruppe, die gemäß Absatz 2 festgesetzten jährlichen maximalen Durchschnittsbeträge, einschließlich der getrennten Höchstmenge für die Erzeugung und den Transport von Kuhmilch, sowie die jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren je Beihilfegruppe sind in Anhang II festgesetzt.
4 Die Beihilfe wird wie folgt auf der Grundlage beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Produktionsmengen gewährt: a) bei der Erzeugung von Kuhmilch je Kilogramm Milch der tatsächlichen Erzeugung; b) bei der Tierhaltung je Großvieheinheit; c) beim Acker- und Gartenbau, einschließlich Beeren, je Hektar; d) beim Transport von Kuhmilch als Ausgleich für tatsächlich entstandene Kosten, abzüglich jeglicher anderer öffentlicher Stützung für dieselben Kosten. Eine Beihilfe in Verbindung mit Produktionsmengen darf nur für die Erzeugung von Kuhmilch gewährt werden und darf keinesfalls an die künftige Produktion gebunden sein. Die Koeffizienten für die Umrechnung der verschiedenen Tierarten in Großvieheinheiten sind in Anhang II aufgeführt.
5 Im Einklang mit Absatz 3 und innerhalb der Grenzen gemäß Anhang II staffelt Schweden die Beihilfen in seinen nördlichen Gebieten und bestimmt die Beihilfebeträge jährlich je nach Produktionsfaktor, Kosten oder Produktionseinheit auf der Grundlage objektiver Kriterien für das Ausmaß der natürlichen Benachteiligung und anderer Faktoren, die zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte beitragen.
Article 2 Referenzzeiträume
Der Referenzzeitraum gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte ist sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Höhe der Stützung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses das Jahr 1993.
Article 3 Voraussetzungen für die Beihilfegewährung
1 Schweden legt innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Grenzen die Bedingungen für die Beihilfegewährung für die verschiedenen Kategorien von Begünstigten fest. Diese Bedingungen umfassen die anzuwendenden Förder- und Auswahlkriterien und stellen die Gleichbehandlung der Begünstigten sicher.
2 Die Beihilfe wird den Begünstigten auf der Grundlage der tatsächlichen Produktionsfaktoren oder, was die Kuhmilcherzeugung angeht, der tatsächlichen Produktionsmenge gemäß Artikel 1 Absatz 4 gezahlt.
3 Die Beihilfe wird jährlich gezahlt, mit Ausnahme der Beihilfe für Kuhmilch, für den Transport von Kuhmilch, Legehennen und Mastschweine, für die die Beihilfe in monatlichen Raten gezahlt werden kann.
4 Eine Überschreitung der in Anhang II festgesetzten jährlichen Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Mengen zieht eine entsprechende Verringerung der Zahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren in dem auf die Überschreitung folgenden Jahr, falls die Beihilfe in jährlichen Raten, bzw. im letzten Monat des Jahres, falls die Beihilfe monatlich gezahlt wird, nach sich.
5 Schweden trifft geeignete Maßnahmen, um eine Überschreitung gemäß Absatz 4 zu vermeiden, falls eine Überschreitung aufgrund offizieller oder offiziell überprüfter statistischer Hochrechnungen wahrscheinlich erscheint.
6 Eine Überzahlung oder eine zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an diesen Begünstigten zu zahlenden Beihilfe abgezogen oder — wenn dem Begünstigten keine Beihilfen zustehen — anderweitig im Folgejahr wiedereingezogen werden. Die zu Unrecht gezahlten Beträge werden zum 1. Juni des folgenden Jahres wiedereingezogen.
Article 4 Informations- und Kontrollmaßnahmen
1 Schweden übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juni als Teil der Informationen nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte Informationen über die Durchführung der gemäß diesem Beschluss gewährten Beihilfe im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Informationen betreffen insbesondere: a) die Angabe der Gemeinden, in denen die Beihilfe gezahlt wurde, in Form einer detaillierten Karte und gegebenenfalls weiterer Daten; b) die Gesamterzeugung im Berichtsjahr für die gemäß diesem Beschluss beihilfefähigen Teilregionen, ausgedrückt in Mengen der einzelnen Erzeugnisse gemäß Anhang II; c) die Gesamtzahl der Produktionsfaktoren und Mengen, die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren und Mengen und die Zahl der geförderten Produktionsfaktoren und Mengen je Produktionssektor gemäß Anhang II, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen innerhalb jedes Sektors, und Angabe aller Überschreitungen der zulässigen jährlichen Höchstzahl an Produktionsfaktoren und Mengen, sowie die Beschreibung eventueller Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine solche Überschreitung zu vermeiden; d) die insgesamt ausgezahlte Beihilfe, der Gesamtbeihilfebetrag je Beihilfegruppe und die Erzeugungsart, die je Produktionsfaktor/anderer Einheit an die Begünstigten ausgezahlten Beträge sowie die Kriterien für die Staffelung der Beihilfebeträge nach Teilregionen und Arten landwirtschaftlicher Betriebe oder auf der Grundlage anderer Erwägungen; e) das angewandte Zahlungssystem mit Angaben zu Vorauszahlungen auf der Grundlage von Schätzungen, Schlusszahlungen sowie festgestellten Überzahlungen und deren Wiedereinziehung; f) in den unter diesen Beschluss fallenden Verwaltungseinheiten gezahlte Beihilfebeträge gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates; g) Verweise auf die nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beihilfe durchgeführt wird.
2 Vor dem 1. Juni 2028 legt Schweden der Kommission zusätzlich zum Jahresbericht für das Jahr 2027 einen Bericht für den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vor. Dieser Bericht enthält insbesondere folgende Angaben: a) die in dem Fünfjahreszeitraum insgesamt gezahlte Beihilfe und deren Aufteilung auf die einzelnen Beihilfegruppen, Erzeugungsarten und Teilregionen; b) für jede Beihilfegruppe die jährlichen Gesamtproduktionsmengen und für den Fünfjahreszeitraum die Zahl der Produktionsfaktoren und das Einkommensniveau der Landwirte in den beihilfefähigen Gebieten; c) die Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in den nördlichen Gebieten; d) die Auswirkungen der Beihilfe auf den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft; e) Vorschläge für die mittelfristige Weiterentwicklung der Beihilfe auf der Grundlage der im Bericht vorgelegten Daten.
3 Schweden legt diese Daten in einer Form vor, die mit den in der Union verwendeten statistischen Standards kompatibel ist.
4 Schweden ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Beschluss und geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Begünstigten umzusetzen.
5 Die Kontrollmaßnahmen müssen so weit wie möglich mit den im Rahmen der Stützungsregelungen der Union angewendeten Kontrollsystemen abgestimmt sein.
Article 5 Anwendung von Änderungen
1 Auf der Grundlage der Informationen über die Beihilferegelung gemäß Artikel 4 und unter Berücksichtigung des nationalen und europäischen Kontexts der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie anderer relevanter Faktoren legt Schweden der Kommission bis zum 1. Juli 2028 geeignete Vorschläge für eine Verlängerung und Änderung der im Rahmen dieses Beschlusses genehmigten Beihilfe vor.
2 Beschließt die Kommission, diesen Beschluss zu ändern, insbesondere bei Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regelung für Direktbeihilfen oder bei Änderung der Höhe etwaiger genehmigter einzelstaatlicher Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft, so kommt jede Anpassung der mit diesem Beschluss genehmigten Beihilfen erst ab dem Jahr zur Anwendung, das auf das Jahr des Erlasses des Änderungsaktes folgt.
Article 6 Aufhebung
Der Beschluss (EU) 2018/479 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Artikel 4 Absatz 2 des genannten Beschlusses gilt jedoch weiterhin für die gemäß dem genannten Beschluss im Zeitraum 2018-2022 gewährte Beihilfe.
Article 7 Geltung
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2023.
Article 8 Adressat
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions