Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2470 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Festlegung von Maßnahmen, die für die technische Entwicklung und Implementierung des zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), erforderlich sind
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Eingabe von Daten in das ECRIS-TCN
Bei der Eingabe von Daten in das ECRIS-TCN gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/816 verwendet die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats das Datenmodell in Abschnitt I des Anhangs dieses Beschlusses. Die technischen Spezifikationen für die im Datenmodell enthaltenen Datenelemente müssen mit dem Datenmodell für die ECRIS-Referenzimplementierung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung übereinstimmen.
Article 2 Datenverarbeitung
1 Sind sowohl alphanumerische Daten als auch Fingerabdruckdaten einer Person in einem gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/816 im ECRIS-TCN erstellten Datensatz enthalten, so werden die alphanumerischen Daten mit den entsprechenden Fingerabdruckdaten verknüpft.
2 Der zu verwendende Kompressionsalgorithmus für Fingerabdruckbilder entspricht den Empfehlungen des „National Institute of Standards and Technology“ (NIST). Fingerabdruckdaten mit einer Auflösung von 500 ppi werden mit dem WSQ-Algorithmus (ISO/IEC 19794-5:2005) komprimiert. Bei Fingerabdruckdaten mit 1000 ppi finden JPEG 2000 (ISO/IEC 15444-1) Bildkompressionsstandard und Kodierungssystem Anwendung. Die Zielkompressionsrate beträgt 15:1.
3 Vor einer Ersetzung oder Aktualisierung der Fingerabdruckdaten nach Artikel 4 Absatz 7 im ECRIS-TCN ist zunächst die Identität durch die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats erfolgreich zu verifizieren. Die technischen Spezifikationen für diese Ersetzung oder Aktualisierung werden im Einklang mit den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten, im Konzept für die physische Architektur des ECRIS-TCN enthaltenen Grundsätzen festgelegt.
Article 3 Qualität der alphanumerischen Daten
1 Bei der Eingabe oder Änderung alphanumerischer Daten im ECRIS-TCN nutzt die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats den in die ECRIS-Referenzimplementierung integrierten Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität.
2 Die Mitgliedstaaten, die wie in Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2019/816 vorgesehen ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware verwenden, stellen sicher, dass ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware die gleiche Überprüfung der Qualität alphanumerischer Daten ermöglicht wie der in Absatz 1 genannte Mechanismus.
3 Das Verfahren zur Überprüfung der Datenqualität gilt für die Eingabe oder Änderung aller alphanumerischen Daten und gewährleistet, dass mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Alle Pflichtfelder sind ausgefüllt oder enthalten den Wert „unbekannt“; b) enthält ein Vorname den Wert „unbekannt“, so darf der Nachname nicht den Wert „unbekannt“ aufweisen und umgekehrt, es sei denn, es liegen ein Pseudonym, Vorname oder Nachname von Aliasnamen oder Fingerabdrücke für die betreffende Person vor; c) das Datenelement „Staatsangehörigkeit(en)“ in der eingehenden Nachricht des Urteilsmitgliedstaats wird anhand einer vorgegebenen Länderliste überprüft, kann jedoch den Wert „unbekannt“ oder „staatenlos“ enthalten.
4 Ein neuer Datensatz wird nicht angelegt, wenn derselbe Mitgliedstaat bereits einen Datensatz mit identischen alphanumerischen Daten im ECRIS-TCN angelegt hat, insbesondere wenn bereits derselbe Mitgliedstaats-Datensatzreferenzcode desselben Mitgliedstaats vorliegt. Beim Abgleich, ob es sich um identische Datensätze handelt, werden nur die alphanumerischen Datenelemente berücksichtigt, die im Datenmodell in Abschnitt I des Anhangs als relevant gekennzeichnet sind. Leere alphanumerische Datenelemente der abgeglichenen Datensätze werden bei diesem Abgleich nicht berücksichtigt.
5 Enthält ein Datensatz alphanumerische Daten, die nicht den in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Standards entsprechen, so wird der gesamte betreffende Datensatz vom ECRIS-TCN verworfen und weder gespeichert noch verarbeitet.
Article 4 Qualität der Fingerabdruckdaten
1 Bei der Eingabe oder Änderung von Fingerabdruckdaten im ECRIS-TCN nutzt die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats einen in die ECRIS-Referenzimplementierung integrierten oder von eu-LISA als Software-Anwendung bereitgestellten Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität. Gemäß den Zuständigkeiten von eu-LISA nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 ist eu-LISA auch für die Entwicklung, Wartung und Aktualisierung dieses Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität zuständig.
2 Derselbe Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität wie der in Absatz 1 genannte wird im Zentralsystem des ECRIS-TCN eingerichtet, gewartet und aktualisiert.
3 Die Mitgliedstaaten, die wie in Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2019/816 ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware verwenden, stellen — sofern sie nicht den in Absatz 1 genannten Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität verwenden — sicher, dass ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware die gleichen Überprüfungsstandards und Messverfahren hinsichtlich der Qualität von Fingerabdruckdaten gewährleistet wie der in Absatz 1 genannte Mechanismus.
4 Für die Zwecke der in diesem Artikel genannten Qualitätsüberprüfung wird mindestens die Version 2.0 der vom NIST festgelegten Qualitätsmetrik für Parameter für Fingerabdruckbilder (NFIQ) verwendet.
5 Das Verfahren zur Überprüfung der Datenqualität gilt für alle Fingerabdruckdaten, die in das ECRIS-TCN eingegeben oder darin geändert werden, und gewährleistet, dass mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Fingerabdruckdaten bestehen aus bis zu zehn individuellen Fingerabdrücken: gerollt, flach oder in Kombination; b) bei allen Fingerabdrücken ist gekennzeichnet, um welchen Finger es sich handelt; c) die Fingerabdruckdaten werden durch Live-Scans oder mit Tinte auf Papier erfasst, sofern die mit Tinte auf Papier erfassten Fingerabdrücke in der erforderlichen Auflösung und mit der gleichen Qualität gescannt wurden; d) die Fingerabdruckdaten werden in einer Datei mit digitalen Fingerabdruckbildern (NIST-Datei) bereitgestellt und gemäß dem Standard ANSI/NIST-ITL 1-2011, aktualisierte Version 2015 (oder neuere Version) übermittelt; e) die NIST-Datei ermöglicht die Angabe ergänzender Informationen, etwa die Bedingungen der Erfassung der Fingerabdrücke, die für die Erfassung individueller Fingerabdruckbilder genutzte Methode und den von den Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Datenqualität berechneten Qualitätswert; f) die Fingerabdruckdaten weisen eine Nennauflösung von 500 oder 1000 ppi (zulässige Abweichung +/– 10 ppi) mit 256 Graustufen auf; g) die Fingerabdruckdaten erfüllen die Qualitätsschwellenwerte, die nach Durchführung der einschlägigen Erprobungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/816 in der Implementierungsphase festgelegt werden.
6 Bei der Abfrage des ECRIS-TCN anhand von Fingerabdruckdaten zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/816 verwenden die zuständigen Behörden nach Möglichkeit Fingerabdruckdaten, die die in Absatz 5 Buchstaben d und f des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllen.
7 Werden Fingerabdruckdaten — mit Ausnahme der in Absatz 8 genannten — in das ECRIS-TCN eingegeben oder darin geändert, die nicht die in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllen, so werden sie vom ECRIS-TCN vollständig verworfen und weder gespeichert noch verarbeitet.
8 Bei den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Datensätzen werden Fingerabdruckdaten, die die Bedingungen nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels nicht erfüllen, zwar im ECRIS-TCN gespeichert, dürfen jedoch nur von den zuständigen Behörden verwendet werden, um die Identität eines Drittstaatsangehörigen zu bestätigen, der durch eine Abfrage anhand alphanumerischer Daten identifiziert wurde. Bei der Eingabe solcher Datensätze in das ECRIS-TCN stellt die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats sicher, dass sich diese Datensätze deutlich von den anderen Datensätzen unterscheiden.
Article 5 Zugriff auf das und Abfrage des ECRIS-TCN
1 Bei der Abfrage des ECRIS-TCN zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/816 verwenden die zuständigen Behörden das Datenmodell in Abschnitt II des Anhangs dieses Beschlusses.
2 Bei einer Abfrage nach Absatz 1 füllen die zuständigen Behörden so viele Datenelemente zur Identifizierung des betreffenden Drittstaatsangehörigen aus, wie zur Verfügung stehen. Sofern die Abfrage keine digitalen Fingerabdruckbilder (NIST-Datei) enthält, sind mindestens drei dieser Datenelemente aus den zu diesem Zweck in dem Datenmodell in Abschnitt II des Anhangs gekennzeichneten Datenelementen auszuwählen.
3 Nach den Erprobungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/816, die während der Implementierungsphase durchgeführt wurden, werden die folgenden technischen Spezifikationen festgelegt: a) die Liste der Datenfelder in Bezug auf Daten, die für eine inexakte Abfrage verwendet werden können; b) die Bedingungen, unter denen ein Abfrageergebnis als Übereinstimmung zu betrachten ist, wobei die Leistungsanforderungen des Zentralsystems des ECRIS-TCN gemäß Abschnitt III des Anhangs und die akzeptable Quote falsch positiver und falsch negativer Ergebnisse zu berücksichtigen sind.
4 Die Zahl der als Ergebnis einer Abfrage ausgegebenen Datensätze darf zehn pro Mitgliedstaat nicht überschreiten. Gegebenenfalls können zusätzliche Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der ausgegebenen Datensätze festgelegt werden.
5 Sofern in der Verordnung (EU) 2019/816 nichts anderes vorgesehen ist, haben die Zentralbehörden jederzeit Zugang zu allen von ihnen in das ECRIS-TCN eingegebenen Daten, einschließlich des Zugangs zu mehreren Datensätzen gleichzeitig.
6 Die Listen der Profile der zum Zugang zum ECRIS-TCN berechtigten Bediensteten, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/816 erstellt werden, sowie deren Aktualisierungen werden eu-LISA übermittelt.
Article 6 Führen von Protokollen und Zugang zu diesen
1 eu-LISA und die zuständigen Behörden sind nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 dafür zuständig, die erforderliche Infrastruktur und die erforderlichen Instrumente für die Protokollierung der Datenverarbeitungsvorgänge im ECRIS-TCN bereitzustellen, insbesondere die Instrumente für die Aggregation und Abfrage von Protokollen. eu-LISA ist in Abstimmung mit der in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten ECRIS-TCN-Beratergruppe (im Folgenden „ECRIS-TCN-Beratergruppe“) und den zuständigen Behörden auch für die Festlegung ihrer jeweiligen Protokollierungsstandards, -praktiken und -verfahren, einschließlich des spezifischen Formats der Protokollierungsaufzeichnungen und des Verfahrens für den Austausch von Protokollen, zuständig.
2 eu-LISA und die zuständigen Behörden sind für die Anwendung ihrer jeweiligen Standards und Verfahren nach Absatz 1 verantwortlich. Diese Anwendung umfasst Folgendes: a) die Überprüfung der Protokolle als Reaktion auf Zwischenfälle und nach Möglichkeit proaktiv; b) die Protokollverwaltungsaufgaben wie Archivierung, sichere Speicherung, hohe Verfügbarkeit und Schutz vor unbefugtem Zugriff gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/816.
3 eu-LISA ist dafür zuständig, die Protokolle den zuständigen Behörden auf Antrag nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Verfügung zu stellen.
4 Die zuständigen Behörden sind dafür zuständig, ihre jeweiligen Protokolle gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 zu führen, sie zu verwalten und eu-LISA auf Antrag nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Verfügung zu stellen.
5 Jedes Protokoll über Datenverarbeitungsvorgänge des ECRIS-TCN enthält mindestens eine chronologische Aufzeichnung, die einen schriftlichen Nachweis über die Abfolge der Tätigkeiten liefert, die sich zu einem gegebenen Zeitpunkt auf einen bestimmten Vorgang, ein bestimmtes Verfahren oder ein bestimmtes Ereignis ausgewirkt haben.
6 eu-LISA und die zuständigen Behörden legen jeweils die Liste der zum Zugriff auf die Protokolle der Datenverarbeitungsvorgänge des ECRIS-TCN berechtigten Bediensteten und deren Profile gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 fest.
Article 7 Statistiken
1 Der von eu-LISA gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtete und implementierte zentrale Speicher für Berichte und Statistiken und die ECRIS-Referenzimplementierung erstellen Statistiken über die Aufzeichnung, die Speicherung und den Austausch von Strafregisterinformationen über das ECRIS-TCN und die ECRIS-Referenzimplementierung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816.
2 Die in Absatz 1 genannten Statistiken umfassen insbesondere folgende Betriebsstatistiken: a) Indikatoren für die Systemnutzung: i) Zahl der erstellten Datensätze für Drittstaatsangehörige und für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (Drittstaat/EU); ii) Zahl der geänderten Datensätze für Drittstaatsangehörige und für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (Drittstaat/EU); iii) Zahl der gelöschten Datensätze für Drittstaatsangehörige und für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (Drittstaat/EU); iv) Zahl der Abfragen ihrer eigenen Datensätze durch zentrale Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 5; v) Zahl der Abfragen in Bezug auf Drittstaatsangehörige und auf Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (TCN/EU); b) Datenindikatoren: i) Zahl der Datensätze in der Datenbank; ii) Zahl der Datensätze, die Fingerabdrücke enthalten; iii) Zahl der Datensätze, die Kennzeichnungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 enthalten, getrennt nach Verurteilungen wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat; iv) Meldung des Vorhandenseins alphanumerischer Daten; v) Meldung der Richtigkeit des Geburtsdatums; vi) Zahl der nicht zur Aufnahme akzeptierten Datensätze; vii) Zahl der Fingerabdruckdaten, deren Aufnahme gemäß Artikel 4 Absatz 7 nicht akzeptiert wurde; c) Leistungsindikatoren für die Feststellung von Übereinstimmungen: i) Zahl der Datensätze, die bei einer exakten Abfrage nach Urteilsmitgliedstaaten ausgegeben wurden; ii) Zahl der Datensätze, die bei einer inexakten Abfrage nach Urteilsmitgliedstaaten ausgegeben wurden; iii) Zahl der exakten Abfragen anhand alphanumerischer Daten oder von Fingerabdrücken oder beidem; iv) Zahl der inexakten Abfragen anhand alphanumerischer Daten oder von Fingerabdrücken oder beidem; v) Zahl der Treffer infolge exakter Abfragen auf der Grundlage der nachfolgenden ECRIS-Ersuchen; vi) Zahl der Treffer infolge inexakter Abfragen auf der Grundlage der nachfolgenden ECRIS-Ersuchen; d) sonstige Indikatoren: i) welche zuständige Behörde die Abfrage durchgeführt hat; ii) Zweck der Abfragen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/816, aufgeschlüsselt nach zuständiger Behörde, die die Abfrage durchgeführt hat.
3 Gegebenenfalls werden die in Absatz 2 genannten Statistiken für jede zuständige Behörde gesondert erstellt.
4 Die in Absatz 1 genannten Statistiken umfassen insbesondere folgende technischen Statistiken bezüglich der Indikatoren für die Dienstleistungsqualität: a) Verhältnis zwischen erfolgreichen und erfolglosen Ersuchen; b) Systemverfügbarkeit; c) Statistiken über die Reaktionszeit für jeden vom System unterstützten Anwendungsfall.
5 Die Statistiken nach den Absätzen 1 bis 4 werden täglich erstellt.
6 Die Mitgliedstaaten, die wie in Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2019/816 vorgesehen ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware verwenden, stellen sicher, dass ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware die Erstellung der gleichen Statistiken ermöglicht wie die ECRIS-Referenzimplementierung.
Article 8 Leistungsanforderungen des ECRIS-TCN
1 Die Leistungsanforderungen an das Zentralsystem des ECRIS-TCN für die Erstellung, Änderung, Löschung und Anzeige von Datensätzen sowie für die Abfrage in einem Urteilsmitgliedstaat sind in Abschnitt III des Anhangs festgelegt.
2 eu-LISA überwacht zentral die Leistung des ECRIS-TCN bezüglich der Genauigkeit von Fingerabdruckdaten anhand der von den Mitgliedstaaten in das ECRIS-TCN eingegebenen Daten und anhand einer repräsentativen Stichprobe von Fällen.
3 Die Überwachung gemäß Absatz 2 erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Monat. eu-LISA übermittelt den Mitgliedstaaten Berichte über diese Überwachung.
4 Das Verfahren zur Messung der Genauigkeit von Fingerabdruckdaten wird so weit wie möglich automatisiert und darf keine Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen. Dieses Verfahren wird nach Durchführung der einschlägigen Erprobungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/816 in der Implementierungsphase festgelegt.
5 Bei der Überwachung der Genauigkeit der Fingerabdruckdaten wird der Genauigkeitsindikator „Quote der Erfassungsfehler“ für den Anteil der Registrierungen mit unzureichender Qualität angewandt. Das Genauigkeitsziel für diesen Indikator wird nach Durchführung der einschlägigen Erprobungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/816 in der Implementierungsphase festgelegt.
Article 9 Anforderungen hinsichtlich Verfügbarkeit und Wiederherstellbarkeit des ECRIS-TCN
1 Die Verfügbarkeitsquote des ECRIS-TCN-Zentralsystems beträgt, über ein Jahr gerechnet, mindestens 97,6 %. Die geplante Wartung erfolgt außerhalb der Bürozeiten von eu-LISA und der Zentralbehörden.
2 Der Betrieb des ECRIS-TCN wird bei potenziellen Störfällen oder widrigen Umständen entsprechend den von eu-LISA und den Mitgliedstaaten im Anschluss an eine jährlich durchgeführte Business-Impact-Analyse gebilligten Zeitvorgaben für die Wiederherstellung aufrechterhalten.
3 eu-LISA stellt sicher, dass die Daten im ECRIS-TCN bei potenziellen Störfällen oder widrigen Umständen entsprechend den von eu-LISA und den Mitgliedstaaten gemäß einer jährlich durchgeführten Business-Impact-Analyse gebilligten Vorgaben für Wiederherstellungspunkte wiederhergestellt werden können.
Article 10 Kommunikationsinfrastruktur für das ECRIS-TCN
1 Bei der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kommunikationsinfrastruktur handelt es sich um das EuroDomain-Netz für transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen (TESTA), das aus dem TESTA-EuroDomain-Zugangspunkt (TAP) und dem europäischen TESTA-Backbone-Netz besteht. Jede Weiterentwicklung dieser Infrastruktur oder jedes alternative sichere Netz muss sicherstellen, dass die bestehende Kommunikationsinfrastruktur weiterhin die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, die im Einklang mit den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten, im Konzept für die physische Architektur des ECRIS-TCN enthaltenen Grundsätzen sowie in der ECRIS-TCN-Verordnung selbst festgelegt wurden.
2 Solange die Kommunikationsinfrastruktur für das ECRIS-TCN das TESTA-EuroDomain-Netz ist, gilt gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 3 Absatz 15 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der ECRIS-TCN-Verordnung der TESTA-EuroDomain-Zugangspunkt (TAP) als nationaler zentraler Zugangspunkt für ECRIS-TCN.
Article 11 Schnittstellensoftware
Die technischen Spezifikationen für die Schnittstellensoftware werden im Einklang mit den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten, im Konzept für die physische Architektur des ECRIS-TCN enthaltenen Grundsätzen festgelegt.
Article 12 Ausarbeitung der technischen Spezifikationen
eu-LISA ist in Abstimmung mit der ECRIS-TCN-Beratergruppe für die Ausarbeitung detaillierter technischer Spezifikationen des ECRIS-TCN nach Artikel 1, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe g, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absätze 4 und 5 und Artikel 11 gemäß den in diesem Beschluss dargelegten Anforderungen zuständig.
Article 13 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions