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Beschluss (EU) 2022/2512 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden

CELEX
32022D2512
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-14
In force since
2022-12-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Reisedokumente der Russischen Föderation (im Folgenden „Russische Reisedokumente“), die in den von der Russischen Föderation besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder den abtrünnigen Gebieten in Georgien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stehen, oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden, werden für folgende Zwecke nicht als gültige Reisedokumente angenommen: a) die Erteilung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; b) das Überschreiten der Außengrenzen nach der Verordnung (EU) 2016/399.

Article 2

Abweichend von Artikel 1 kann ein in Artikel 1 genanntes russisches Reisedokument angenommen werden, a) wenn sein Inhaber vor dem einschlägigen Zeitpunkt, der in dem in Artikel 3 genannten Durchführungsrechtsakt angegeben ist, bereits russischer Staatsangehöriger war oder wenn der Inhaber ein Abkömmling eines solchen russischen Staatsangehörigen ist; b) wenn sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisedokuments minderjährig oder geschäftsunfähig war. Die Mitgliedstaaten können Inhabern von unter diesen Beschluss fallenden Reisedokumenten in Einzelfällen nach den Artikeln 25 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestatten. Dieser Beschluss berührt nicht den Besitzstand der Union im Asylbereich, insbesondere das Recht, internationalen Schutz zu beantragen.

Article 3

Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten eine Liste der in Artikel 1 genannten Reisedokumente, die auch den jeweiligen Zeitpunkt enthält, ab dem diese Reisedokumente ausgestellt wurden. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der die in Absatz 1 genannte Liste enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und die Liste wird in die Liste der Reisedokumente aufgenommen, die gemäß dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU aufgestellt wird.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 5

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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