Richtlinie (EU) 2022/543 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2008/118/EG und (EU) 2020/262 bezüglich Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Kanaltunnels
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2008/118/EG
„(1a Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt auch für Waren, die von Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Ärmelkanals in Coquelles an Reisende abgegeben werden, die im Besitz eines gültigen Beförderungstitels für eine Fahrt in das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanalverbindung sind.“
„(3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1, 1a und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch verhindert wird.“
Article 2 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/262
„(1a Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt auch für Waren, die von Tax-free-Verkaufsstellen innerhalb des französischen Terminals des Ärmelkanals in Coquelles an Reisende abgegeben werden, die im Besitz eines gültigen Beförderungstitels für eine Fahrt in das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanalverbindung sind.“
„(3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1, 1a und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch verhindert wird.“
Article 3 Umsetzung
1 Entscheidet ein Mitgliedstaat, die Steuerbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG gemäß Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie oder die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie anzuwenden, und erlässt er die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie Wirksamkeit zu verleihen, so setzt er die Kommission unverzüglich von den gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften in Kenntnis.
2 Wenn ein Mitgliedstaat diese Vorschriften erlässt, nimmt er in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Der Mitgliedstaat regelt die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Article 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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