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Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022L2380
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-23
In force since
2022-12-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(4 Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I genannten Kategorien oder Klassen sind so konstruiert, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen. Hinsichtlich Funkanlagen, die über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, mit denen Anhang Ia Teil I entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder der Marktentwicklung geändert werden kann, um ein Mindestmaß an allgemeiner Interoperabilität zwischen Funkanlagen und ihren Ladenetzteilen sicherzustellen, sowie die Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes zu verhindern, indem a) Kategorien oder Klassen von Funkanlagen geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden, b) technische Spezifikationen, einschließlich Verweisen und Beschreibungen, zu Ladeanschlüssen und Ladeprotokollen für jede Kategorie oder Klasse der betreffenden Funkanlagen geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden. Die Kommission bewertet fortwährend die Marktentwicklungen, die Marktfragmentierung und den technischen Fortschritt, um diejenigen Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion zu ermitteln, in deren Fall die Aufnahme in Anhang Ia Teil I zu einer deutlichen Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit und einer wesentlichen Verringerung umweltgefährdender Abfälle führen würde. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 28. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die in Unterabsatz 3 genannte Bewertung und erlässt entsprechende delegierte Rechtsakte gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a. Hinsichtlich Funkanlagen, die anders als mit kabelgebundener Ladefunktion aufladbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, mit denen Anhang Ia Teil I entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder der Marktentwicklung geändert, um ein Mindestmaß an allgemeiner Interoperabilität zwischen Funkanlagen und ihren Ladenetzteilen sicherzustellen sowie die Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes zu verhindern, indem a) Kategorien oder Klassen von Funkanlagen eingeführt, geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden, b) technische Spezifikationen, einschließlich Verweisen und Beschreibungen, zu Ladeanschlüssen und Ladeprotokollen für jede Kategorie oder Klasse der betreffenden Funkanlagen eingeführt, geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden. Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und bis zum 28. Dezember 2024 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen zu erarbeiten, in denen die technischen Spezifikationen für die Ladeschnittstellen und die Ladeprotokolle für Funkanlagen festgelegt sind, die anders als über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind. Nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 konsultiert die Kommission den nach Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie eingesetzten Ausschuss. Die Anforderungen an den Inhalt der in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen beruhen auf einer von der Kommission durchgeführten Bewertung des gegenwärtigen Entwicklungsstands bei Technologien für das drahtlose Aufladen von Funkanlagen, die sich insbesondere auf die Marktentwicklungen, die Marktdurchdringung, die Marktfragmentierung, die technologische Leistung, die Interoperabilität, die Energieeffizienz und die Ladeleistung erstreckt. Bei der Ausarbeitung der in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte für Funkanlagen, die über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, sowie für Funkanlagen, die anders als über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, trägt die Kommission dem Grad der Marktakzeptanz der betreffenden technischen Spezifikationen, der daraus resultierenden Verbraucherfreundlichkeit, dem Maß der Verringerung umweltgefährdender Abfälle und der Marktfragmentierung Rechnung, die bei diesen technischen Spezifikationen zu erwarten sind. Bei technischen Spezifikationen, die auf einschlägigen verfügbaren europäischen oder internationalen Normen beruhen, wird davon ausgegangen, dass die im vorstehenden Satz genannten Ziele erfüllt werden. Wenn jedoch keine europäischen oder internationalen Normen vorliegen oder die Kommission auf der Grundlage ihrer technischen Bewertung feststellt, dass diese Ziele damit nicht in optimaler Weise erreicht werden, kann die Kommission andere technische Spezifikationen festlegen, mit denen diese Ziele besser erreicht werden.“

Article 3a

Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben (1) Bietet ein Wirtschaftsakteur Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit an, die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, so bietet der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit an, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben. (2) Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III dargestellt wird, wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird. Das Piktogramm wird auf die Verpackung gedruckt oder als Aufkleber auf der Verpackung angebracht. Wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird, ist das Piktogramm gut sichtbar und leserlich angebracht; im Falle des Fernabsatzes befindet sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang Ia Teil III infolge von Änderungen der Teile I und II des genannten Anhangs oder infolge künftiger Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften oder angesichts des technischen Fortschritts durch die Einführung, Änderung, Hinzufügung oder Entfernung von Grafik- oder Textelementen zu ändern.“

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2023 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Dezember 2024 für die in Anhang Ia Teil I Nummern 1.1 bis 1.12 genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen und ab dem 28. April 2026 für die in Anhang Ia Teil I Nummer 1.13 genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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