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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2022/987 der europäischen zentralbank vom 2. Mai 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (EZB/2022/17)

CELEX
32022O0987
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2022-05-02
In force since
2022-05-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„2 Die Mindestreservepflicht ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1). Bestimmte Merkmale der Mindestreservepflicht werden in Anhang I zu Informationszwecken dargestellt.“

„6 Der EZB-Rat beschließt regelmäßig über die Zinssätze für die ständigen Fazilitäten. Die neuen Zinssätze treten zu Beginn der neuen Mindestreserve-Erfüllungsperiode gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) in Kraft. Die EZB veröffentlicht spätestens drei Monate vor Beginn jedes Kalenderjahres einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden.“

„2 Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität wird nur an den Geschäftstagen von TARGET2 gewährt, mit Ausnahme der Tage, an denen TARGET2 aufgrund einer ‚mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET2‘ gemäß Artikel 187a am Tagesende nicht verfügbar ist. An Tagen, an denen die entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme nicht betriebsbereit sind, wird der Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität auf Basis der notenbankfähigen Sicherheiten gewährt, die bereits im Vorhinein bei der NZB hinterlegt wurden.“

„6 Am Ende eines Geschäftstags werden nach dem Tagesabschluss verbleibende Sollsalden auf dem Zahlungsverkehrskonto eines Geschäftspartners bei seiner Heimat-NZB automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme (‚automatischer Antrag‘) der Spitzenrefinanzierungsfazilität betrachtet. Um die Anforderung des Artikels 18 Absatz 4 zu erfüllen, haben die Geschäftspartner im Voraus ausreichend notenbankfähige Sicherheiten für die Transaktion bei der Heimat-NZB hinterlegt, bevor ein solcher automatischer Antrag erfolgt. Bei Nichteinhaltung dieser Zugangsbedingung sind Sanktionen nach den Artikeln 154 bis 157 vorgesehen. Führt ein automatischer Antrag im Falle eines Geschäftspartners, dessen Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 158 beschränkt wurde, dazu, dass dieser Geschäftspartner die festgelegte Obergrenze überschreitet, so werden für den Betrag, um den die Obergrenze überschritten wird, Sanktionen gemäß den Artikeln 154 bis 157 verhängt.“

„1 Institute, welche die Zulassungskriterien nach Artikel 55 erfüllen und die Zugang zu einem Konto bei der NZB haben, über welches das Geschäft abgewickelt werden kann, insbesondere in TARGET2, haben Zugang zur Einlagefazilität. Zugang zur Einlagefazilität wird nur an den Geschäftstagen von TARGET2 gewährt, mit Ausnahme der Tage, an denen TARGET2 aufgrund einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET2 gemäß Artikel 187a am Tagesende nicht verfügbar ist.“

Article 24 Arten von Verfahren für Offenmarktgeschäfte

Offenmarktgeschäfte werden über Tenderverfahren durchgeführt.“

Article 52 Abwicklung der als Schnelltender oder bilaterale Geschäfte durchgeführten Offenmarktgeschäfte

1 Das Eurosystem bemüht sich, als Schnelltender durchgeführte Offenmarktgeschäfte am Abschlusstag abzuwickeln. Andere Abwicklungstage können festgelegt werden, insbesondere bei endgültigen Käufen bzw. Verkäufen sowie bei Devisenswapgeschäften.

2 Mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe sowie bilateraler Geschäfte durchgeführte Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen werden dezentral über die NZBen abgewickelt.“

Article 79a Bewertung von Informationen über die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities

Das Eurosystem kann auf der Grundlage seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen die Hereinname von Asset-Backed Securities zur Verwendung als Sicherheit bei Kreditgeschäften des Eurosystems ablehnen. Bei seiner Bewertung berücksichtigt das Eurosystem, ob die übermittelten Informationen als hinreichend klar, kohärent und umfassend erachtet werden für den Nachweis, dass jedes der für Asset-Backed Securities geltenden Zulassungskriterien erfüllt ist, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Cashflow generierenden Vermögenswerte auf eine Weise erworben wurden, die das Eurosystem als ‚True Sale‘-Transaktion im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 ansieht.“

Article 187a Mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von TARGET2

1 Die EZB kann eine Störung des TARGET2-Systems, die die normale Abwicklung von Zahlungen beeinträchtigt, zu einer ‚mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET2‘ erklären, wenn: a) die in Artikel 2 Nummer 86 der Leitlinie EZB/2012/27 genannte Notfalllösung infolge der Unterbrechung aktiviert wird und b) die Störung mehr als einen Geschäftstag dauert oder nach Einschätzung der EZB voraussichtlich andauern wird. Die regelmäßigen geldpolitischen Geschäfte können sich nach Aktivierung der unter Buchstabe a genannten Notfalllösung verzögern oder können storniert werden.

2 Die in Absatz 1 genannte Erklärung wird über die Website der EZB bekanntgegeben. Im Rahmen einer solchen Erklärung oder im Anschluss daran teilt die EZB die Folgen der Störung für bestimmte geldpolitische Geschäfte und Instrumente mit.

3 Nach einer gemäß diesem Artikel abgegebenen Erklärung können besondere Maßnahmen und Bestimmungen für bestimmte geldpolitische Geschäfte und Instrumente zur Anwendung kommen, die in dieser Leitlinie, insbesondere in den Artikeln 187b, 187c und 187d, aufgeführt sind.

4 Sobald die Störung des TARGET2-Systems behoben ist, teilt die EZB auf ihrer Website mit, dass die aufgrund dieser mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET2 erlassenen besonderen Maßnahmen und Bestimmungen nicht mehr anwendbar sind.

Article 187b Abwicklung geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems bei einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET2

Wird gemäß Artikel 187a erklärt, dass eine mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von TARGET2 vorliegt, können für die Abwicklung geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen: a) Die Abwicklung von Offenmarktgeschäften in Euro gemäß Titel III Kapitel 2 dieser Leitlinie darf nicht über die Notfalllösung im Sinne von Artikel 2 Nummer 86 der Leitlinie EZB/2012/27 erfolgen. Folglich kann sich die Abwicklung dieser Geschäfte bis zur Wiederaufnahme des normalen Betriebs von TARGET2 verzögern. b) Die Zinszahlungen für diese Geschäfte werden entweder i) so berechnet, als ob bei der Abwicklung der Geschäfte keine Verzögerung eingetreten wäre, oder ii) nach der tatsächlichen Dauer, je nachdem, welche Methode für den Geschäftspartner zu einer niedrigeren Zinszahlung oder einer höheren Zinsvereinnahmung führt. c) Das Eurosystem verrechnet bei der Ermittlung der gemäß Buchstabe b berechneten Zinszahlung jede zusätzliche Verzinsung von Girokontoguthaben, auf die der Geschäftspartner infolge der verzögerten Abwicklung Anspruch hat oder die er im Falle negativer Zinssätze zu zahlen hat. d) Die Zinsen werden gezahlt oder vereinnahmt, wenn eine in Artikel 187a Absatz 4 genannte Mitteilung der EZB erfolgt ist.

Article 187c Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität bei einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET2

Wird gemäß Artikel 187a erklärt, dass eine mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von TARGET2 vorliegt, können für den Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen: a) Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 6 wird ein Sollsaldo auf dem Verrechnungskonto eines Geschäftspartners bei seiner Heimat-NZB am Endes des Tages als Innertagesliquidität behandelt und zu einem Zinssatz von null Prozent verzinst. b) Auf ausstehende Kredite im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität nach Artikel 20, die am Tag vor der Aktivierung der Notfalllösung gewährt wurden, findet ein Zinssatz von null Prozent Anwendung. Dieser Zinssatz findet für den Zeitraum der Störung Anwendung. Kredite, die im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität gewährt und am Tag der Erklärung zur mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET2, jedoch vor deren Bekanntgabe, in Echtzeit abgewickelt werden, werden als Kredite behandelt, die an dem Geschäftstag gewährt werden, an dem die mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von TARGET2 behoben ist. Zinsen für im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität erhaltene Kredite sind zusammen mit der Rückzahlung der im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität erhaltenen Kredite erst nach Deaktivierung der Notfalllösung und Veröffentlichung einer Mitteilung durch die EZB nach Artikel 187a Absatz 4 zu zahlen. Bei der Berechnung der Zinszahlung werden der bzw. die Geschäftstage, an denen die länger anhaltende Störung von TARGET2 andauerte, nicht berücksichtigt.

Article 187d Keine Verhängung von Sanktionen bei einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET2

Gegen einen Geschäftspartner wird keine Sanktion im Sinne von Artikel 154 verhängt, wenn eine mehrere Geschäftstage anhaltende Störung von TARGET2 gemäß Artikel 187a erklärt wird, die die Fähigkeit dieses Geschäftspartners beeinträchtigt, seinen Verpflichtungen aus dieser Leitlinie nachzukommen.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie, und wenden diese Maßnahmen ab dem 8. Juli 2022 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 20. Mai 2022 mit.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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Versions

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