Leitlinie (EU) 2022/989 der Europäischen Zentralbank vom 2. Mai 2022 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2022/19)
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Article 1 Änderungen
„(3 Marktfähige Schuldtitel gemäß Absatz 1 stellen ebenfalls notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems dar, sofern ihre Kupons an einen einzelnen Geldmarktsatz, der von einer Zentralbank oder von einem nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässigen Administrator zur Verfügung gestellt wird, an einen Geldmarktsatz in ihrer Währung, der als Referenzwert aus einem Drittstaat in das in Artikel 36 genannte Register aufgenommen wurde, oder an einen Inflationsindex, der keine Discrete Range, Range Accrual, Ratchet oder ähnlich komplexe Gestaltung für das jeweilige Land aufweist, gebunden sind.
„(12 Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben bis zum 7. Juli 2022 wirksam.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.
2 Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 8. Juli 2022 an, mit Ausnahme der zur Einhaltung des Artikels 1 Absätze 2 und 3 erforderlichen Maßnahmen, die sie ab dem 30. Juni 2022 anwenden. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 20. Mai 2022 mit.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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