Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0030
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-10-29
In force since
2022-02-01
End of validity
2027-12-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/53/EU gilt für alle Funkanlagen, die selbst über das Internet kommunizieren können, unabhängig davon, ob sie direkt oder über andere Geräte kommunizieren („mit dem Internet verbundene Funkanlagen“).

2 Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU gilt für die folgenden Funkanlagen, sofern diese Funkanlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Verkehrsdaten und Standortdaten im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2002/58/EG verarbeiten können: a) mit dem Internet verbundene Funkanlagen, die nicht unter den Buchstaben b, c oder d genannt sind, b) Funkanlagen, die ausschließlich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind, c) Funkanlagen, die unter die Richtlinie 2009/48/EG fallen, d) Funkanlagen, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu konzipiert oder bestimmt sind, an Folgendem getragen, festgeschnallt oder befestigt zu werden: i) einem Teil des menschlichen Körpers, einschließlich Kopf, Hals, Rumpf, Arme, Hände, Beine und Füße, ii) oder an von Menschen getragenen Kleidungsstücken, einschließlich Kopfbedeckungen, Handschuhen und Schuhen.

3 Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU gilt für alle mit dem Internet verbundenen Funkanlagen, wenn diese dem Besitzer oder Nutzer ermöglichen, Geld, monetäre Werte oder virtuelle Währungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/713 zu übertragen.

Article 2

1 Abweichend von Artikel 1 gelten die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU nicht für Funkanlagen, für die auch eine der folgenden Rechtsvorschriften der Union gilt: a) Verordnung (EU) 2017/745, b) Verordnung (EU) 2017/746.

2 Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 gelten die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben e und f der Richtlinie 2014/53/EU nicht für Funkanlagen, für die auch eine der folgenden Rechtsvorschriften der Union gilt: a) Verordnung (EU) 2018/1139, b) Verordnung (EU) 2019/2144, c) Richtlinie (EU) 2019/520.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2024.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions