Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/53/EU gilt für alle Funkanlagen, die selbst über das Internet kommunizieren können, unabhängig davon, ob sie direkt oder über andere Geräte kommunizieren („mit dem Internet verbundene Funkanlagen“).
2 Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU gilt für die folgenden Funkanlagen, sofern diese Funkanlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Verkehrsdaten und Standortdaten im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2002/58/EG verarbeiten können: a) mit dem Internet verbundene Funkanlagen, die nicht unter den Buchstaben b, c oder d genannt sind, b) Funkanlagen, die ausschließlich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind, c) Funkanlagen, die unter die Richtlinie 2009/48/EG fallen, d) Funkanlagen, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu konzipiert oder bestimmt sind, an Folgendem getragen, festgeschnallt oder befestigt zu werden: i) einem Teil des menschlichen Körpers, einschließlich Kopf, Hals, Rumpf, Arme, Hände, Beine und Füße, ii) oder an von Menschen getragenen Kleidungsstücken, einschließlich Kopfbedeckungen, Handschuhen und Schuhen.
3 Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU gilt für alle mit dem Internet verbundenen Funkanlagen, wenn diese dem Besitzer oder Nutzer ermöglichen, Geld, monetäre Werte oder virtuelle Währungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/713 zu übertragen.
Article 2
1 Abweichend von Artikel 1 gelten die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU nicht für Funkanlagen, für die auch eine der folgenden Rechtsvorschriften der Union gilt: a) Verordnung (EU) 2017/745, b) Verordnung (EU) 2017/746.
2 Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 gelten die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben e und f der Richtlinie 2014/53/EU nicht für Funkanlagen, für die auch eine der folgenden Rechtsvorschriften der Union gilt: a) Verordnung (EU) 2018/1139, b) Verordnung (EU) 2019/2144, c) Richtlinie (EU) 2019/520.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2024.
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