Durchführungsverordnung (EU) 2022/34 der Kommission vom 22. Dezember 2021 zur Änderung der Anhänge III, VIII, IX und XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von bestimmtem Federwild für den menschlichen Verzehr, von Sendungen mit bestimmten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, von bestimmten Fischereierzeugnissen und von Sendungen mit Froschschenkeln und Schnecken in die Union zulässig ist, sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2007/82/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Anhänge III, VIII, IX und XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 2
Die Entscheidung 2007/82/EG wird aufgehoben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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