Durchführungsverordnung (EU) 2022/36 der Kommission vom 11. Januar 2022 zur Änderung von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in Bezug auf Musterbescheinigungen für den Eingang von Sendungen von bestimmten lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Während einer Übergangszeit bis zum 15. September 2022 ist der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs weiterhin zulässig, wenn ihnen die korrekten Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen oder Veterinärbescheinigungen beiliegen, die entsprechend den Mustern in Anhang III Kapitel 1, 2, 24 bis 28, 31, 33 bis 35, 41 bis 45, 50 und 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurde, sofern diese Bescheinigung spätestens am 15. Juni 2022 ausgestellt wurde.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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