Durchführungsverordnung (EU) 2022/45 der Kommission vom 13. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds im Hinblick auf Verstöße und schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder der Aussetzung von Zahlungen im Rahmen dieses Fonds führen können
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Article 1 Verstöße
Die Verstöße eines Mitgliedstaats gegen die Vorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1139 zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist für einen Zahlungsantrag führen können, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Article 2 Schwerwiegende Verstöße
Schwerwiegende Verstöße eines Mitgliedstaats gegen die Vorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2021/1139 zu einer Aussetzung der Zahlungen führen können, sind Verstöße gemäß Artikel 1, wenn der Mitgliedstaat, der einer Unterbrechung der Zahlungsfrist für einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1139 unterliegt, innerhalb dieses Unterbrechungszeitraums nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften ergreift.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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