Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die Kriterien in Abschnitt 1 des Anhangs sind von Hafenauffangeinrichtungen oder Hafenbehörden bei der Berechnung der verringerten Gebühren gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/883 zu berücksichtigen.
2 Die Kriterien in Abschnitt 2 des Anhangs können von Hafenauffangeinrichtungen oder Hafenbehörden bei der Berechnung der verringerten Gebühren gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/883 berücksichtigt werden.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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