Durchführungsverordnung (EU) 2022/246 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Beihilfeanträge, der Zahlung der Beihilfen und der Vor-Ort-Kontrollen
Text
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Article 1
„(2 Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit werden nur gezahlt, nachdem die betreffenden Materialien geliefert bzw. die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden und die entsprechenden von der zuständigen Behörde geforderten Nachweise vorgelegt wurden, oder, sofern der Mitgliedstaat die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträgen zulässt, gegen Vorlage eines Nachweises, dass die Materialien geliefert bzw. die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden.“
„(1 Bei den Vor-Ort-Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft: a) ob die Bücher gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 ordnungsgemäß sind, indem die Verwaltungskontrollen bekräftigt und ergänzt werden durch einschlägige Unterlagen, einschließlich Finanzunterlagen wie Einkaufs- bzw. Verkaufsrechnungen, Lieferscheine, Bankauszüge oder andere Zahlungsnachweise und ihre Aufzeichnung in der Buchführung; b) die Verwendung der Erzeugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 und der vorliegenden Verordnung; c) die Durchführung begleitender pädagogischer Maßnahmen zur Unterstützung der Verteilung der Erzeugnisse, wenn die Vor-Ort-Kontrolle in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung stattfindet oder wenn die Vor-Ort-Kontrolle Beihilfen betrifft, die für begleitende pädagogische Maßnahmen beantragt wurden; d) die Verwendung geeigneter Werbemittel, wenn die Vor-Ort-Kontrolle in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung stattfindet.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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