Durchführungsverordnung (EU) 2022/268 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für eine Zubereitung aus Bacalls licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (EC 3.4.21.19) als Futtermittelzusatzstoff sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers für eine Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/898
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel wird der Wortlaut „Zulassungsinhaber: Novus Europe S.A./N.V.“ durch den Wortlaut „Zulassungsinhaber: Novus Europe NV“ ersetzt. 2. Im Anhang wird in der zweiten Spalte, „Name des Zulassungsinhabers“, der Wortlaut „Novus Europe S.A./N.V.“ durch den Wortlaut „Novus Europe NV“ ersetzt.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/982
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel wird der Wortlaut „Zulassungsinhaber: Novus Europe N.A./S.V.“ durch den Wortlaut „Zulassungsinhaber: Novus Europe NV“ ersetzt. 2. Im Anhang wird in der zweiten Spalte, „Name des Zulassungsinhabers“, der Wortlaut „Novus Europe N.A./S.V.“ durch den Wortlaut „Novus Europe NV“ ersetzt.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
Bestände der Zusatzstoffe, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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